Fahrerlaubnis: Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
Fahrerlaubnis: Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
Textblöcke ein-/ausklappenPunkte im Fahreignungsregister
Leistungsbeschreibung
Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern bzw. Halterinnen und Haltern ausgehen, hat die zuständige Stelle entsprechende Maßnahmen nach dem Punktsystem zu ergreifen
Verfahrensablauf
Das Verfahren richtet sich nach Ihrem Punktestand.
- Bei einem Punktestand von 1 bis 3 erfolgt die Vormerkung ohne weitere Maßnahme.
- Bei einem Punktestand von 4 bis 5 erfolgen die Ermahnung und ein Hinweis auf ein Fahreignungsseminar, um das Verkehrsverhalten zu verbessern. Wer ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht, kann dadurch gemäß § 4 Absatz 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 1 Punkt abbauen.
- Bei einem Punktestand von 6 bis 7 erfolgt eine Verwarnung .
- Bei einem Punktestand von 8 Punkten erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Ihren aktuellen Punktestand und weitere Informationen können Sie über die Seiten des Kraftfahrt-Bundesamt erfahren.
Kraftfahrt-Bundesamt - Fahreignungsregister
Informationen zum Abbau von Punkten enthält die Leistung „Abbau von Punkten im Fahreignungsregister“ .
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Voraussetzungen
- Eintragung im Fahreignungsregister bei Verstoß nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog
- Informationserteilung durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an.
17,90 € zuzüglich den Zustellungskosten für die Ermahnung bzw. Verwarnung nach dem Fahreignungsregister
145 € für die Entziehung der Fahrerlaubnis
Welche Fristen muss ich beachten?
Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis auf Grund des Punktestands im Fahreignungsregister darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens 6 Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder hergestellt ist, wird in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet.
Rechtsgrundlage
- § 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- §§ 28 ff. Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 4 Road Traffic Act (StVG)
- §§ 28 ff. Road Traffic Act (StVG)
- Driving Licence Ordinance (FeV)
- Scale of charges for road transport measures (GebOSt)
Urheber
Fachlich freigegeben durch
AG Kommunenredaktion
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