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Fahrerlaubnis: Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem


Punkte im Fahreignungsregister

Leistungsbeschreibung

Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern bzw. Halterinnen und Haltern ausgehen, hat die zuständige Stelle entsprechende Maßnahmen nach dem Punktsystem zu ergreifen

Das Verfahren richtet sich nach Ihrem Punktestand.

  • Bei einem Punktestand von 1 bis 3 erfolgt die Vormerkung ohne weitere Maßnahme.
  • Bei einem Punktestand von 4 bis 5 erfolgen die Ermahnung und ein  Hinweis auf ein Fahreignungsseminar, um das Verkehrsverhalten zu verbessern. Wer ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht, kann dadurch gemäß § 4 Absatz 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 1 Punkt abbauen.
  • Bei einem Punktestand von 6 bis 7 erfolgt eine Verwarnung .
  • Bei einem Punktestand von 8 Punkten erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Ihren aktuellen Punktestand und weitere Informationen können Sie über die Seiten des Kraftfahrt-Bundesamt erfahren.

Kraftfahrt-Bundesamt - Fahreignungsregister

Informationen zum Abbau von Punkten enthält die Leistung „Abbau von Punkten im Fahreignungsregister“ .

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

  • Eintragung im Fahreignungsregister bei Verstoß nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog
  • Informationserteilung durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen Gebühren an. 

17,90 € zuzüglich den Zustellungskosten für die Ermahnung bzw. Verwarnung nach dem Fahreignungsregister

145 € für die Entziehung der Fahrerlaubnis

Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis auf Grund des Punktestands im Fahreignungsregister darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens 6 Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder hergestellt ist, wird in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet.

AG Kommunenredaktion