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Führerschein: Wiedererteilung


Fahrerlaubnis Wiedererteilung

Leistungsbeschreibung

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die zuständige Stelle die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die zuständige Stelle die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Kraftfahreignung begründen, sind entsprechende Untersuchungen nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung anzuordnen.

Eine Fahrerlaubnis kann nach dem Entzug frühestens nach Ablauf der Sperrfrist und nur auf Antrag zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach § 20 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wieder erteilt werden. Während des gerichtlichen Strafverfahrens bzw. des Entziehungsverfahrens durch die zuständige Stelle wird nicht entschieden, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Fahrerlaubnissperrfrist wieder zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist.

Die zuständige Stelle überprüft bei der Antragstellung, ob Bedenken gegen Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr bestehen. Dabei wird regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) gefordert, wenn ein wiederholter Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nach §§ 315c und 316 Strafgesetzbuch (StGB) vorliegt oder die Fahrerlaubnis bereits früher entzogen wurde.

Da die entsprechenden Ermittlungen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, sollte der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist bei der für den Wohnsitz zuständigen Stelle gestellt werden. Den entsprechenden Antragsvordruck können Sie telefonisch oder per E-Mail anfordern.

Mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Stelle darf der Inhaber wieder mit einem führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.

§ 20 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

§ 315c Strafgesetzbuch (StGB)

§ 316 Strafgesetzbuch (StGB)

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
  • Führungszeugnis der Belegart "0" (zu beantragen bei der zuständigen Gemeinde-, Samtgemeinde- oder Stadtverwaltung)

Für die Antragstellung der Fahrerlaubnis der Klasse A1, A beschränkt, A, B, BE, M, L, S und T zusätzlich

  • eine Sehtestbescheinigung oder augenärztliches Gutachten über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes gem. § 12 Abs. 6 i. V. m. Anlage 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (nicht älter als zwei Jahre)
  • einen Nachweis über eine Unterweisung in "lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort" oder eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbidlung in Erster Hilfe (ausgestellt ab 1.7.1991)

Für die Antragstellung der Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE, CE79, D1, D1E, D, DE zusätzlich

  • ein augenärztliches Gutachten über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes gem. § 12 Abs. 6 i. V. m. Anlage 6 FeV (nicht älter als zwei Jahre)
  • eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbidlung in Erster Hilfe (ausgestellt ab 1.7.1991)
  • ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung auf amtlichem Vordruck gem. § 11 Abs. 9 i. V. m. Anlage 5 FeV. Für diese Bescheinigung gibt es einen amtlichen Vordruck, über den die Ärzte im Regelfall verfügen. Sie können die Bescheinigung von jedem Arzt erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.

 Für die Antragstellung der Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D, DE zusätzlich

  • ein leistungspsychologisches Gutachten gem. § 11 Abs. 9 i. V. m. Anlage 5 Nr. 2 FeV. Die leistungspsychologische Untersuchung beinhaltet beispielsweise eine Überprüfung der Belastbarkeit, Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung und Konzentrationsfähigkeit. Der Nachweis über die Erfüllung dieser besonderen Anforderungen erfolgt durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.

Nach Antragseingang werden ggf. weitere Erklärungen/Unterlagen nachgefordert. Ebenso werden weitere noch durchzuführende Maßnahmen, insbesondere eine Begutachtung oder eine evtl. abzulegende Prüfung, mitgeteilt.

Informationen zum biometrischen Lichtbild

§ 11 Abs. 9 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Anlage 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

§ 12 Abs. 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Anlage 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Gebühr: 33,20 - 256,00 EUR
http://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011
Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Der Neuerteilungsantrag sollte drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist (jedoch nicht früher) bei der zuständige Stelle eingereicht werden.

Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens (Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
Sehtest-Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung zum Erwerb der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L oder T
Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis

Weitere Informationen zum Neuerteilungsverfahren der Fahrerlaubnis können Sie während der Dienstzeit telefonisch bei der zuständigen Stelle erfragen. Fachkundige Hinweise finden Sie auch beim Niedersächsischen Justizministerium.

Wenn Sie sich vorab darüber informieren möchten, was bei einer medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) auf Sie zukommt, was von Ihnen erwartet wird, wie Sie sich darauf vorbereiten können, so besteht die Möglichkeit, dass Sie sich im Vorfeld bereits an eine Begutachtungsstelle für Fahreignung in Ihrer Nähe wenden und an kostenlosen Informationsveranstaltungen teilnehmen. Termine erfahren Sie von den Begutachtungsstellen.

Weiteres Informationsmaterial liegt zudem bei der zuständigen Stelle zur Abholung aus. Es steht Ihnen frei sich mit Hilfe von Verkehrspsychologen auf eine anstehende MPU vorzubereiten, häufig ist dieses sinnvoll.

Informationen zum Thema "Führerscheinsperrfrist" auf den Seiten des Niedersächsisches Justizministerium

Begutachtungsstellen für Fahreignung geordnet nach Postleitzahlen