Klärung der Fahreignung
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Leistungsbeschreibung
Bin ich nach meinem Schlaganfall wieder in der Lage, sicher ein Fahrzeug zu führen? Beeinträchtigt meine amputierte Gliedmaße meine Verkehrseignung? Was kann ich tun um die Bedenken abzuklären? Solche Fragen beschäftigen heutzutage viele Menschen, die sich nach körperlicher oder geistiger Einschränkung wieder hinters Steuer setzen möchten. Die Antwort ist dabei: Jeder sorgt für sich selbst.
Es gibt keine Richtlinie, was bei welcher Krankheit gemacht werden muss. Auch die Möglichkeit, die Eignung bei der Behörde überprüfen zu lassen, obliegt ganz alleine der Privatperson.
In §2 Abs.1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist dieser Grundsatz festgehalten. Hier heißt es: ,,Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.‘‘
Die drei Möglichkeiten:
Grundsätzlich gibt es drei Wege, für die die betroffenen Personen sich entscheiden können.
Wenn Sie Ihren Führerschein schon besitzen, wäre eine Option, sich einfach wieder ans Steuer zu setzen, nachdem man die gegebenenfalls vom Arzt verschriebene Pause eingehalten oder der Arzt dies mündlich mitgeteilt hat. Sollten Sie jedoch in einen Unfall verwickelt sein, kann wohlmöglich die Frage auftauchen, ob Sie überhaupt dazu in der Lage waren, Ihr Auto sicher zu führen oder vielleicht sogar fahrlässig gehandelt haben. Ohne Nachweis Ihrer Eignung, trotz Einschränkungen ein sicherer Verkehrsteilnehmer zu sein, können rechtliche Konsequenzen drohen. Nach §315c des Strafgesetzbuches (StGB) sind das Freiheitsstrafen mit bis zu 5 Jahren oder Geldstrafen.
Eine weitere Option ist es, sich durch einen Arzt, eine Beratungsstelle oder auch einen Fahrlehrer einen informellen Nachweis der Fahrtauglichkeit einzuholen. Empfehlenswert ist hier jedoch das Aufsuchen eines fachkundigen Mediziners. Bei einer befürwortenden Beurteilung kann der Arzt Ihnen dieses Ergebnis schriftlich dokumentieren. So haben Sie einen Nachweis, der Sie bei einem Unfall einer fahrlässigen Handlung entheben könnte. Der Vorteil dieser Option ist, dass der Arzt Ihnen bei einer negativen Beurteilung wegen Nicht-Eignung nicht direkt den Führerschein entziehen kann, wie dies die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs.1 Satz 1 FeV tun muss. Sollte der Arzt zu dem Schluss kommen, dass Sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind, müssen Sie selbst entscheiden, ob Sie auf den ärztlichen Rat hören oder nicht, was wiederum erhebliche versicherungsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen birgt.
Die letzte Option ist, die eigene Fahreignung durch die Fahrerlaubnisbehörde prüfen zu lassen. Generell muss dazu gesagt werden, dass es keine Mitteilungspflicht des Bürgers gegenüber der Behörde gibt. Andererseits ist die Behörde auch dazu verpflichtet, bei Bekanntwerden von Einschränkungen hinsichtlich der Fahreignung weitere Nachforschungen anzustellen. Wenn Sie sich für die Überprüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde entscheiden, müssen Sie einen Antrag mit der Bitte, die Fahreignung zu überprüfen, bei der zuständigen Behörde stellen. Diese ordnet dann ein medizinisches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten an, woran die Eignung bestimmt wird. Bei einem negativen Ergebnis muss die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein nach §46 Abs.1 Satz 1 FeV entziehen. Werden der Fahrerlaubnisbehörde geistige oder körperliche Mängel, die die Fahreignung einschränken könnten, aber nicht komplett zur Nicht-Eignung führen, bekannt, so kann sie die Fahrerlaubnis gemäß §23 Absatz 2 FeV mit Auflagen und Beschränkungen versehen. Auflagen sind dabei fahrerbezogen, wie zum Beispiel das Tragen der Prothese, einer Sehhilfe oder auch der Auflage, eine bestimmte km/h-Grenze beim Fahren nicht zu übersteigen. Beschränkungen hingegen richten sich an das Fahrzeug und schränken beispielsweise das Fahren auf ein bestimmtes Fahrzeug oder Fahrzeuge mit einer besonderen Ausstattung ein. Danach ermittelt ein Sachverständiger (z.B. vom TÜV Nord), anhand des erbrachten Gutachtens die für Sie individuellen Auflagen und Beschränkungen und führt eine Fahrprobe mit Ihnen durch. Anschließend bestimmt die Fahrerlaubnisbehörde ihre endgültige Eignung oder auch Nicht-Eignung und legt die anzuordnenden Auflagen und Beschränkungen fest. Anschließend wird durch einen Antrag auf Ersatzführerschein veranlasst, die Auflagen und Beschränkungen in den Führerschein einzutragen.
Falls Sie Ihren Führerschein noch nicht besitzen, können Sie sich nach einer positiven Eignungsklärung an einer Fahrschule anmelden und den Theorie- und Praxisunterricht genauso wie alle anderen Fahrschüler/innen absolvieren. Der Einzige Unterschied ist, dass das Fahrschulauto jedoch dann auf die eingeschränkte Person angepasst ist.
Der behördliche Nachweis in Form der Eintragung auf dem Führerschein ist nach Ausstellung rechtsverbindlich. Eine Übersicht, sich vorab über die eventuell auf einen zukommenden Auflagen, Beschränkungen und die Wahrscheinlichkeit der Eignung zu informieren, bietet die Anlage 4 FeV.
Was soll in dem Gutachten stehen?
Das Gutachten soll gemäß §11 Abs.2 Satz 3 FeV nicht von Ihrem behandelnden Arzt ausgestellt werden. Es sollte in verständlicher Sprache geschrieben sein und folgende Punkte enthalten:
- Beschreibung des Krankheitsbildes und Krankheitsverlaufes
- Einschränkungen beim Autofahren
- rechter/linker Arm, rechtes/linkes Bein, Oberkörper usw.
- Beweglichkeit, Kraft und Reaktion
- neurologische Befunde
- Medikamente
- sonstige Befunde
- Empfehlung aus ärztlicher Sicht
- Zusammenfassung: z.B. …aus ärztlicher Sicht bestehen keine Bedenken, wenn der PKW den Einschränkungen entsprechend umgebaut wird
Welche Gebühren fallen an?
- Die Kosten für ein medizinisches bzw. medizinisch-psychologisches Gutachten
- Die Kosten für die Führerscheinprüfungen, Fahrstunden und Theorieunterricht zuzüglich der Gebühren für z.B. einen Erste-Hilfe-Kurs und die anderen Dokumente
- Die Kosten für den Umbau Ihres Kraftfahrzeugs
- 30,40 € für die Erstellung eines neuen Führerscheins bei Eintragung der Auflagen/Beschränkungen
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
Eine Übersicht über die Auflagen und Beschränkungen finden Sie hier:
Fachlich freigegeben durch
Landkreis Osnabrück
Links & Onlinedienste
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Führerschein: Ausstellung - ab 17 Jahren
Führerschein: Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen
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Führerschein: Eintragung von Punkten in das Fahreignungsregister
Führerschein: Ausstellung - neu wegen Namensänderung
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Antrag auf Ausstellung einer Karteikartenabschrift bei einer anderen Behörde
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Antrag auf Ausstellung einer Karteikartenabschrift beim Landkreis Osnabrück
Führerschein: Mitteilung über die bestandene Fahrerlaubnisprüfung / Führerscheinprüfung