Beistandschaft


Beistandschaft

Leistungsbeschreibung


Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.

Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für
  • die Feststellung der Vaterschaft oder
  • die Geltendmachung des Kindesunterhalts.
Spezielle Hinweise

Sofern Sie Ihren Wohnsitz im Landkreis Osnabrück haben, ist die Abteilung Beistandschaften/Unterhaltsangelegenheiten/Beurkundungen des Landkreises Osnabrück für Ihre Angelegenheiten zuständig. Sollten Sie in der Stadt Osnabrück wohnen, wenden Sie sich bitte an das dortige Jugendamt.

Für Ihr Anliegen, das Sie bei der Abteilung Beistandschaften/Unterhaltsangelegenheiten/Beurkundungen zu erledigen haben, benötigen Sie einen persönlichen Termin.  So vermeiden Sie unnötige Anfahrtswege, Sie wissen, welche Unterlagen Sie benötigen, Sie kommen zum vereinbarten Termin und warten nur so lange, wie es zur Erledigung Ihrer Angelegenheiten erforderlich ist.

Terminanfrage Beurkundung Unterhaltsverpflichtung, Vaterschaftsanerkennung und/oder gemeinsame Sorgeerklärung

An wen muss ich mich wenden?


Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.
Spezielle Hinweise

Bitte beachten Sie, dass dieser Bereich zurzeit mittwochs telefonisch nicht erreichbar ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt.
Antragsberechtigt ist
  • der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
  • bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben, der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
  • die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.
Spezielle Hinweise

Es empfiehlt sich, zunächst ein persönliches Beratungsgespräch beim Jugendamt in Anspruch zu nehmen.

Welche Fristen muss ich beachten?


Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt.

Spezielle Hinweise

Die Beistandschaft kann jederzeit - auch bereits vor Geburt - bis zur Volljährigkeit beantragt werden.

Wird dem antragstellenden Elternteil das Sorgerecht entzogen oder wird das Kind bei gemeinsamen Sorgerecht nicht mehr vom Antragsteller betreut, endet die Beistandschaft kraft Gesetzes.

Was sollte ich noch wissen?


Spezielle Hinweise

Beim Jugendamt sind Beurkundungen zum Unterhalt (Unterhaltsverpflichtung für minderjährige und volljährige Kinder sowie Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Kindesmutter) kostenfrei möglich.

Für Beurkundungen in anderen Bereichen:

Vaterschaftsfeststellung

Gemeinsames Sorgerecht

Unterhaltsbeurkundung (urkundliche Anerkennung einer Unterhaltsverpflichtung)

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/die-beistandschaft-73974

Leitlinien des Oberlandesgerichts Oldenburg und Düsseldorfer Tabelle: http://www.olg-oldenburg.de/

Beim Jugendamt sind Beurkundungen zum Unterhalt (Unterhaltsverpflichtung für minderjährige und volljährige Kinder sowie Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Kindesmutter) kostenfrei möglich.

Bemerkungen


Spezielle Hinweise

Informationen zum Unterhalt:

Wenn die Eltern nicht in einem Haushalt leben, kann der betreuende und sorgeberechtigte Elternteil die Beratung und Unterstützung des Jugendamtes in Anspruch nehmen.

Ein Kind hat gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt, Anspruch auf Unterhalt. Dies setzt voraus, dass das Kind nicht in der Lage ist, sich aus eigenen Einkünften und Vermögen angemessen zu unterhalten. Darüber hinaus muss der Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein. Die Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn der Unterhaltspflichtige den Berechtigten finanziell unterstützen kann, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf zu gefährden.

Falls erforderlich, kann der betreuende und sorgeberechtigte Elternteil zur gerichtlichen Geltendmachung der Unterhaltsansprüche für das Kind die Einrichtung einer Beistandschaft beim Jugendamt beantragen.

Auch volljährige Kinder haben bis zu ihrem 21. Lebensjahr beim Jugendamt Anspruch auf Beratung und Unterstützung hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs. Für sie kann anhand der Einkommensunterlagen beider Elternteile der Anspruch berechnet werden. In diesen Fällen wird das Kindergeld und eigenes Einkommen des Kindes bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.

Auch die nicht mit dem Vater verheiratete Mutter hat einen Anspruch auch Unterhalt aus Anlass der Kinderbetreuung. Das Jugendamt kann die Mutter bei der Geltendmachung dieses Anspruchs beraten und unterstützen.