Vaterschaftsanerkennung
Vaterschaftsanerkennung
Leistungsbeschreibung
Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, ist der Ehemann der Mutter automatisch der rechtliche Vater des Kindes, sofern keine wirksame Anerkennung eines anderen Mannes, der leiblicher Vater ist, vorliegt. Aus der rechtlichen Vaterschaft leitet sich eine Vielzahl von Rechten und Pflichten ab.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist notwendig, wenn Sie bei der Geburt des Kindes nicht mit der Mutter verheiratet sind.
Die Mutter und das Kind müssen der Vaterschaftsanerkennung zustimmen, damit sie wirksam wird.
Ihre Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft müssen Sie öffentlich beurkunden lassen. Das gilt auch für die Zustimmung der Mutter und des Kindes. Die Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter beinhaltet die Zustimmung des Kindes, sofern dieses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Beurkundung ist insbesondere möglich in folgenden Einrichtungen:
- Standesamt
- Jugendamt
- Notarin/Notar
Wenn dem Kind (noch) kein anderer Mann als Vater zugeordnet ist, ist es für die Wirksamkeit der Anerkennung nicht von Bedeutung, ob das Kind leiblich vom anerkennenden Mann abstammt. Sind Sie nicht der leibliche Vater des Kindes, kann Ihre durch Anerkennung begründete Vaterschaft jedoch im Wege der Anfechtung beseitigt werden.
Wenn das Kind bereits einem anderen Mann als Vater zugeordnet ist, sind die Zustimmung dieses Mannes und die leibliche Abstammung des Kindes vom Anerkennenden zusätzliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anerkennung. Für die Eintragung der Vaterschaft im Geburtenregister ist dem Standesamt in diesen Fällen das Ergebnis einer genetischen Abstammungsuntersuchung vorzulegen.
Alle Ansprüche des Kindes (z. B. Unterhalts-, Erb- oder Krankenversicherungsansprüche) hängen von der Klärung der Vaterschaft ab. Es ist Aufgabe der sorgeberechtigten Mutter, die Vaterschaft zu ihrem Kind zu klären. Solche Erklärungen können beim Standesamt, Jugendamt oder bei einem Notar abgegeben werden.
Eine gerichtliche Klärung der Vaterschaft wird notwendig, wenn der Vater zur freiwilligen Anerkennung nicht bereit ist. Der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft kann von dem Kind oder der Mutter gestellt werden. Ist der Vater zur Anerkennung bereit, erklärt die Mutter aber nicht ihre Zustimmung, so kann auch der Vater diesen Antrag stellen.
Bei der Feststellung - freiwillige Anerkennung oder gerichtlichen Antrag - kann das Jugendamt die sorgeberechtigte Mutter beraten und unterstützen.
Eine gerichtliche Vertretung des Kindes ist im Rahmen einer Beistandschaft möglich.
Sofern Sie Ihren Wohnsitz im Landkreis Osnabrück haben, ist die Abteilung Beistandschaften/Unterhaltsangelegenheiten/Beurkundungen des Landkreises Osnabrück für Ihre Angelegenheiten zuständig. Sollten Sie in der Stadt Osnabrück wohnen, wenden Sie sich bitte an das dortige Jugendamt.
Für Ihr Anliegen, das Sie bei der Abteilung Beistandschaften/Unterhaltsangelegenheiten/Beurkundungen zu erledigen haben, benötigen Sie einen persönlichen Termin. So vermeiden Sie unnötige Anfahrtswege, Sie wissen, welche Unterlagen Sie benötigen, Sie kommen zum vereinbarten Termin und warten nur so lange, wie es zur Erledigung Ihrer Angelegeneheiten erforderlich ist.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt: Standesämter, Jugendämter und Notariate.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Welche Gebühren fallen an?
Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärungen beim Standesamt
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anerkennung unterliegt keiner Frist. Demnach kann eine Anerkennung erklärt werden:
- vor der Geburt des Kindes, sobald dieses gezeugt ist (pränatale Anerkennung)
- nach der Geburt des Kindes (postnatale Anerkennung)
- nach dem Tod des Kindes (postmortale Anerkennung)
Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig