Vaterschaftsanerkennung


Vaterschaftsanerkennung

Leistungsbeschreibung


Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.

Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

Spezielle Hinweise

Alle Ansprüche des Kindes (z. B. Unterhalts-, Erb- oder Krankenversicherungsansprüche) hängen von der Klärung der Vaterschaft ab. Es ist Aufgabe der sorgeberechtigten Mutter, die Vaterschaft zu ihrem Kind zu klären. Solche Erklärungen können beim Standesamt, Jugendamt oder bei einem Notar abgegeben werden.

Eine gerichtliche Klärung der Vaterschaft wird notwendig, wenn der Vater zur freiwilligen Anerkennung nicht bereit ist. Der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft kann von dem Kind oder der Mutter gestellt werden. Ist der Vater zur Anerkennung bereit, erklärt die Mutter aber nicht ihre Zustimmung, so kann auch der Vater diesen Antrag stellen.

Bei der Feststellung - freiwillige Anerkennung oder gerichtlichen Antrag - kann das Jugendamt die sorgeberechtigte Mutter beraten und unterstützen.

Eine gerichtliche Vertretung des Kindes ist im Rahmen einer Beistandschaft möglich.

Sofern Sie Ihren Wohnsitz im Landkreis Osnabrück haben, ist die Abteilung Beistandschaften/Unterhaltsangelegenheiten/Beurkundungen des Landkreises Osnabrück für Ihre Angelegenheiten zuständig. Sollten Sie in der Stadt Osnabrück wohnen, wenden Sie sich bitte an das dortige Jugendamt. 

Für Ihr Anliegen, das Sie bei der Abteilung Beistandschaften/Unterhaltsangelegenheiten/Beurkundungen zu erledigen haben, benötigen Sie einen persönlichen Termin. So vermeiden Sie unnötige Anfahrtswege, Sie wissen, welche Unterlagen Sie benötigen, Sie kommen zum vereinbarten Termin und warten nur so lange, wie es zur Erledigung Ihrer Angelegeneheiten erforderlich ist.

Terminanfrage Beurkundung Unterhaltsverpflichtung, Vaterschaftsanerkennung und/oder gemeinsame Sorgeerklärung

Verfahrensablauf


Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.

  • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
  • Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
  • Insbesondere geprüft:
  • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
  • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
  • Etwaige frühere Statusfeststellungen
  • Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
  • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

An wen muss ich mich wenden?


Spezielle Hinweise

Bitte beachten Sie, dass dieser Bereich zurzeit mittwochs telefonisch nicht erreichbar ist.

Zuständige Stelle


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Voraussetzungen


  • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
  • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
  • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
  • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
  • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
  • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
  • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
  • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
  • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
  • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
  • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
  • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
  • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
  • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)

Welche Gebühren fallen an?


Gebühr: kostenfrei
Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärungen beim Standesamt

Welche Fristen muss ich beachten?


  • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

Bearbeitungsdauer


  • Einzelfallabhängig

Rechtsgrundlage


  • § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
  • §1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB

Anträge / Formulare


beim Standesamt

Was sollte ich noch wissen?


Spezielle Hinweise

Beim Jugendamt sind Beurkundungen zur Vaterschaftsfeststellung kostenfrei möglich.

Für Beurkundungen in anderen Bereichen:

Beistandschaft: 

Gemeinsames Sorgerecht: 

Unterhaltsbeurkundung (urkundliche Anerkennung einer Unterhaltsverpflichtung)

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Kontakt

  • Fachdienst 3 Jugend

Kontaktpersonen


  • Team Beistandschaft