Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären


Sorgeerklärung

Leistungsbeschreibung


Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Dies gilt nicht, wenn Sie als Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben oder eine abweichende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen worden ist. Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden, die sogenannte Negativbescheinigung.

Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar erklären und beurkunden lassen. Zuvor muss die Vaterschaft anerkannt werden. 

Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.

Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen. 

Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.

Spezielle Hinweise

Die öffentliche Beurkundung kann beim Jugendamt oder bei einem Notar erfolgen (sog. "Sorgeerklärung"). Voraussetzung ist, dass die Vaterschaft geklärt ist.

Die Eltern können diese Erklärung zusammen oder auch einzeln beurkunden lassen.

Sofern Sie Ihren Wohnsitz im Landkreis Osnabrück haben, ist die Abteilung Beistandschaften/Unterhaltsangelegenheiten/Beurkundungen des Landkreises Osnabrück für Ihre Angelegenheiten zuständig. Sollten Sie in der Stadt Osnabrück wohnen, wenden Sie sich bitte an das dortige Jugendamt. 

Für Ihr Anliegen, das Sie bei der Abteilung Beistandschaften/Unterhaltsangelegenheiten/Beurkundungen zu erledigen haben, benötigen Sie einen persönlichen Termin. So vermeiden Sie unnötige Anfahrtswege, Sie wissen, welche Unterlagen Sie benötigen, Sie kommen zum vereinbarten Termin und warten nur so lange, wie es zur Erledigung Ihrer Angelegeneheiten erforderlich ist.

Terminanfrage Beurkundung Unterhaltsverpflichtung, Vaterschaftsanerkennung und/oder gemeinsame Sorgeerklärung

Verfahrensablauf


Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren: 

  • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen. 
  • Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen.
  • In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärungen informiert. Diese wird Ihnen vorgelesen und muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
  • Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
     

An wen muss ich mich wenden?


Spezielle Hinweise

Bitte beachten Sie, dass dieser Bereich zurzeit mittwochs telefonisch nicht erreichbar ist.

Voraussetzungen


  • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
  • Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung)
  • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein. 
  • Das Kind muss noch minderjährig sein.      
  • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen. 
  • Die Eltern müssen persönlich erscheinen. 
  • Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig, das bedeutet insbesondere  volljährig, sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
  • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein: 
    • Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
    • Notar: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
       

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
  • Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist 
  • Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
Spezielle Hinweise
  • Unterlagen über die Vaterschaftsanerkennung

Welche Gebühren fallen an?


Beitrag: kostenfrei
Die Beurkundung durch das Jugendamt ist kostenlos. Hinzu kommen etwaige Kosten für Dolmetscher.

Gebühr: kostenfrei
Jugendamt

Gebühr: 80,00 EUR
Notar, zzgl. Auslagen

Beitrag: 60,00 - 80,00 EUR
Die Beurkundung der Sorgeerklärung beim Notar kostet in der Regel 60,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Schreibauslagen, insgesamt circa. 80,00 EUR. Hinzu kommen etwaige Kosten für Dolmetscher.

Welche Fristen muss ich beachten?


Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.

Bearbeitungsdauer


Die Beurkundung des gemeinsamen Sorgerechts erfolgt unmittelbar im Termin.

Anträge / Formulare


Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Nein

Was sollte ich noch wissen?


Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Spezielle Hinweise

Beim Jugendamt sind Beurkundungen zum gemeinsamen Sorgerecht kostenfrei möglich.

Vereinbaren Sie hier einen Termin: 

Für weitere Beurkundungen:

Beistandschaft:

Vaterschaftsfeststellung:

Unterhaltsbeurkundung (urkundliche Anerkennung einer Unterhaltsverpflichtung)

Bemerkungen


Spezielle Hinweise

Über das Bestehen des alleinigen Sorgerechts benötigt der betreuende Elternteil zu bestimmten Anlässen (z. B. Beantragung eines Ausweises, Eröffnung eines Sparkontos, Schulanmeldung u. ä.) einen Nachweis.

Diesen Nachweis (sog. "Negativbescheinigung") kann der betreuende Elternteil beim Jugendamt erhalten.

Fachlich freigegeben durch


Bundesministerium der Justiz (BMJ)

Fachlich freigegeben am


16.05.2023