Prostitutionstätigkeit_Betrieb einer Prostitutionsstätte Erlaubnis
Prostitutionstätigkeit_Betrieb einer Prostitutionsstätte Erlaubnis
Textblöcke ein-/ausklappenProstitutionsstätte Betrieb
Leistungsbeschreibung
Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. (Erlaubnisvorbehalt)
§ 12 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
Der Betrieb einer Prostitutionsstätte bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann befristet werden.
Die Erlaubnis ist auf Antrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.
§ 12 Abs. 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
Die Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume
erteilt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.
Verfahrensablauf
Die Erteilung einer Erlaubnis setzt eine Antragstellung voraus:
- Bei der zuständigen Behörde muss eine Antragstellung unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erfolgen.
- Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
- Gegebenenfalls werden Unterlagen nachgefordert.
- Gegebenenfalls wird ein Ortstermin vereinbart.
- Regelmäßig wird ein persönliches Gespräch vereinbart.
- Beim Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt. Die antragstellende Person erhält den Erlaubnisbescheid.
Andernfalls ergeht ein Ablehnungsbescheid.
Voraussetzungen
Geschäftsfähigkeit des Antragstellers.
Gemäß §§ 14,15 ProstSchG muss der Antragsteller oder die als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die Person ein in §15 Absatz 1 ProstSchG aufgeführtes Merkmal erfüllt.
Gemäß § 16 Absatz 1 ProstSchG sind im Betriebskonzept die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben.
§ 16 Absatz 2 ProstSchG führt die wesentlichen Aspekte auf, welche im Betriebskonzept darzulegen sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für eine Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz sind nach § 12 Absatz 5 Prostituiertenschutzgesetz dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1. das Betriebskonzept,
2. die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben zum
Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen sowie
3. Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die
die Erlaubnis beantragt wird, oder bei einer juristischen Person
oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz.
Die Erlaubnisbehörde informiert darüber, welche Unterlagen zusätzlich vorzulegen sind.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Prüfungsaufwand (einige Tage bis wenige Wochen nach Vorlage aller Unterlagen)
Anträge / Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: in der Regel ja
Fachlich freigegeben durch
Saarland MUV - Referat C/4
Links & Onlinedienste
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis / Verlängerung einer Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)Verwandte Dienstleistungen
Prostitutionstätigkeit_Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges ErlaubnisProstitutionstätigkeit_Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen Erlaubnis
Prostitutionstätigkeit_Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges Anzeige
Prostitutionstätigkeit_Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen Anzeige
Prostitutionstätigkeit_Betrieb Prostitutionsgewerbe durch Stellvertretung (Stellvertretungserlaubnis)
Prostitutionstätigkeit_Anmeldung von Prostitutionstätigkeit verlängern
Prostitutionstätigkeit_Meldung Zuverlässigkeit Bedienstete nach § 25 ProstSchG
Prostitutionstätigkeit_Betrieb Prostitutionsgewerbe Erlaubnis
Prostitutionstätigkeit_Gesundheitliche Beratung für Prostituierte
Prostitutionstätigkeit_Anmeldung von Prostitutionstätigkeit erstmalig