Prostitutionstätigkeit - Meldung zur Zuverlässigkeit von Bediensteten nach § 25 ProstSchG
Prostitutionstätigkeit - Meldung zur Zuverlässigkeit von Bediensteten nach § 25 ProstSchG
Leistungsbeschreibung
Bedienstete für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts, der Einlasskontrolle oder der Bewachung bedürfen der erforderlichen Zuverlässigkeit. Diese müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden.
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