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Prostitutionstätigkeit_Betrieb Prostitutionsgewerbe durch Stellvertretung (Stellvertretungserlaubnis)


Stellvertretungserlaubnis (Prostitutionsgewerbe)

Leistungsbeschreibung

Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, bedarf hierfür einer Stellvertretungserlaubnis.
Die Stellvertretungserlaubnis wird dem Betreiber für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie kann befristet sein.

Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

  • Mindestalter von 18 Jahren für die als Stellvertretung vorgesehene Person
  • Zuverlässigkeit für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

Es werfen ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Nach Zeitaufwand, mindestens 200,00 Euro.

Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so hat der Betreiber dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Antrag auf Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach § 13 ProstSchG
Stellvertretungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 ProstSchG

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

13.03.2018