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Prostitutionstätigkeit_Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen Anzeige


Prostitutionsveranstaltungen: Anzeige

Leistungsbeschreibung

Wer eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen will, hat dies der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen.

Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Die Prostitutionsveranstaltung muss vor Ort durch den Betreiber oder durch die in der Anzeige als Stellvertretung benannten Personen geleitet werden.

  • vollständiger Name des Betreibers
  • Kopie der Erlaubnis zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen,
  • falls Personen als Stellvertretung des Betreibers eingesetzt werden sollen
    • Vor- und Nachnamen und
    • Kopie der Stellvertretungserlaubnis
  • das der Erlaubnis zugrunde liegende Betriebskonzept,
  • das auf die jeweilige Veranstaltung bezogene Veranstaltungskonzept,
  • Ort und Zeit der Veranstaltung,
  • vollständige Name des Eigentümers der für die Veranstaltung genutzten Gebäude, Räume oder sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen sowie dessen Einverständnis,
  • die zum Nachweis der Mindestanforderungen erforderlichen Unterlagen über die Beschaffenheit der zum Prostitutionsgewerbe genutzten Anlage,
  • Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die bei der Veranstaltung voraussichtlich tätig werden, und
  • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen

Die Höhe der Gebühren ergibt sich nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 70,00 EUR an.

Die Anzeige ist 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu erstatten.

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG
Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung
Anzeige über eine Prostitutionsveranstaltung nach § 20 ProstSchG
Hinweise an Prostitutionsgewerbetreibende

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung