Wer eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen will, hat dies der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen.
Prostitutionsveranstaltungen: Anzeige
Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Die Prostitutionsveranstaltung muss vor Ort durch den Betreiber oder durch die in der Anzeige als Stellvertretung benannten Personen geleitet werden.
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG
Anzeige über eine Prostitutionsveranstaltung nach § 20 ProstSchG
Hinweise an Prostitutionsgewerbetreibende
Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung
Die Höhe der Gebühren ergibt sich nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 70,00 EUR an.
Die Anzeige ist 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu erstatten.
§ 20 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Fachdienst 5 - Abt. 5.3 Allgemeines Ordnungsrecht
Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück Deutschland
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