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Überlassen von Waffen oder Munition an Personen Anzeige


Leistungsbeschreibung

Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Werden sie zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden.

Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Überlässt sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so hat er dies ebenfalls binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Die Zuständigkeit liegt bei Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.

  • Nachweis der Erwerbs- und Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitzkarte
    • Nummer der Waffenbesitzkarte
    • Name der ausstellenden Behörde
  • folgende Angaben sind erforderlich:
    • Name, Vorname
    •  Geburtsdatum, Geburtsort
    • Wohnanschrift des Erwerbers sowie
    • Art und Gültigkeitsdauer der Erwerbs- und Besitzberechtigung.

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Das Überlassen ist innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzeigen.

Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.

Niedersächsiches Ministrium für Inneres und Sport