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Ausnahmen von der vorgeschriebenen Mindestbesichtigungsdauer des Versteigerungsguts im Versteigerergewerbe Zulassung


Besichtigung Versteigerungsgut

Leistungsbeschreibung

Die Versteigerin/der Versteigerer muss für die Dauer von mindestens 2 Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts geben. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn den bietenden Personen in anderer Weise hinreichend Gelegenheit gegeben wird, das Versteigerungsgut zu beurteilen.

Die alternative Gelegenheit zur Beurteilung des Versteigerungsguts durch die bietenden Personen kann durch Bereitstellung eines Kataloges, der das Versteigerungsgut dokumentiert, erfolgen.

Der Landkreis Osnabrück ist aufgrund des Modellkommunengesetzes lediglich für die Gemeinden Hasbergen und Glandorf zuständig.

Bei Antragsstellung für andere kreisangehörige Gemeinden wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde vor Ort.

  • nur für eine einzelne Versteigerung
    • bei besonderer Diebstahlgefahr
    • die Schaffung ausreichender Sicherungsmaßnahmen der Versteigerin/dem Versteigerer nicht zugemutet werden kann
      • z.B. bei der Versteigerung einer Vielzahl kleinerer Gegenstände
  • ggf. Personalausweis oder Reisepass
  • Versteigerererlaubnis
  • ggf. Anzeige der Versteigerung
  • ggf. Unterlagen, die die "alternative Besichtigung" nachweisen (Kataloge)

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr