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Anzeige nach § 13 Trinkwasserverordnung (Hausbrunnen)


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie einen Hausbrunnen betreiben, müssen Sie nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) gewisse Pflichten beachten.

Hausbrunnen zählen zu den sogenannten „Kleinanlagen zur Eigenversorgung“. Aus ihnen können pro Tag bis zu 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden.

Je nachdem wie Sie Ihren Brunnen nutzen, müssen Sie regelmäßig das Wasser auf mikrobiologische, chemische und physikalische Verunreinigungen untersuchen lassen. Dies ist der Fall, wenn Sie das Brunnenwasser zur Trinkwasserversorgung Ihres Haushaltes nutzen wollen.

Das örtliche Gesundheitsamt schaut sich im Rahmen eines Vor-Ort-Termins Ihren Hausbrunnen an und legt fest, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen durchzuführen sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als fünf Jahre betragen. Kleinanlagen zur Eigenversorgung müssen in der Regel einmal jährlich auf mikrobiologische Parameter untersucht werden. So kann ausgeschlossen werden, dass sich Schadstoffe oder gar Krankheitserreger im Trinkwasser befinden.

Die Probeentnahme muss von einer akkreditierten und in Niedersachsen zugelassenen Untersuchungsstelle (Trinkwasserlabor) durchgeführt werden. 

Die Ergebnisse der Untersuchung müssen Sie Ihrem zuständigen Gesundheitsamt unaufgefordert übermitteln.

Zugelassene Untersuchungsstellen für Trinkwasser

 

Sie melden Ihre Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage an.

Nachdem Sie alle Angaben getätigt und bestätigt haben, erhalten Sie vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bestätigung der Anmeldung.

Ihr Gesundheitsamt wird sich zwecks einer Vor-Ort-Besichtigung Ihrer Wasserversorgungsanlage mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.

Zuständig sind die Gesundheitsämter.

Betrieb / Inhaberschaft einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage

Das Gesundheitsamt erhebt Gebühren für die Überwachung des Hausbrunnens (Vor-Ort-Besuch, Vor- und Nachbereitungszeit, Erstellen eines Gutachtens, Fahrtkosten und Auslagen).

Sie müssen eine Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage vier Wochen vor (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung oder Übergang des Eigentums beim örtlichen Gesundheitsamt anmelden. Eine Stilllegung müssen Sie innerhalb von drei Tagen mitteilen.

Sofern ein anzuzeigender Sachverhalt zu einem Zeitpunkt nach der vierwöchigen Frist erkannt wird, genügt eine unverzügliche Anzeige nach Kenntnisnahme. Ist der anzeigepflichtige Umstand bei mobilen und zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Zivilschutzes oder der Verteidigung veranlasst, kann die Anzeige unverzüglich nach Beendigung dieser Maßnahmen nachgeholt werden.

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Im Anschluss an die Anzeige wird sich das zuständige Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden. Für die Begehung fallen Gebühren an.

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung