Leistungsbeschreibung


Wenn Sie einen Hausbrunnen betreiben, müssen Sie nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) gewisse Pflichten beachten.

Hausbrunnen zählen zu den sogenannten „Kleinanlagen zur Eigenversorgung“. Aus ihnen können pro Tag bis zu 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden.

Je nachdem wie Sie Ihren Brunnen nutzen, müssen Sie regelmäßig das Wasser auf mikrobiologische, chemische und physikalische Verunreinigungen untersuchen lassen. Dies ist der Fall, wenn Sie das Brunnenwasser zur Trinkwasserversorgung Ihres Haushaltes nutzen wollen.

Das örtliche Gesundheitsamt schaut sich im Rahmen eines Vor-Ort-Termins Ihren Hausbrunnen an und legt fest, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen durchzuführen sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als fünf Jahre betragen. Kleinanlagen zur Eigenversorgung müssen in der Regel einmal jährlich auf mikrobiologische Parameter untersucht werden. So kann ausgeschlossen werden, dass sich Schadstoffe oder gar Krankheitserreger im Trinkwasser befinden.

Die Probeentnahme muss von einer akkreditierten und in Niedersachsen zugelassenen Untersuchungsstelle (Trinkwasserlabor) durchgeführt werden. 

Die Ergebnisse der Untersuchung müssen Sie Ihrem zuständigen Gesundheitsamt unaufgefordert übermitteln.

Zugelassene Untersuchungsstellen für Trinkwasser

 

Verfahrensablauf


Sie zeigen Ihren Hausbrunnen an.

Nachdem Sie alle Angaben getätigt und bestätigt haben, erhalten Sie vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bestätigung der Anzeige.

Ihr Gesundheitsamt wird sich zwecks einer Vor-Ort-Besichtigung Ihres Brunnens mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.

Voraussetzungen


Inhaberschaft eines Hausbrunnens zur Trinkwasserversorgung

Welche Unterlagen werden benötigt?


Keine

Welche Gebühren fallen an?


Das Gesundheitsamt erhebt Gebühren für die Überwachung des Hausbrunnens (Vor-Ort-Besuch, Vor- und Nachbereitungszeit, Erstellen eines Gutachtens, Fahrtkosten und Auslagen).

Welche Fristen muss ich beachten?


Sie müssen einen Hausbrunnen vier Wochen vor erstmaliger Inbetriebnahme, Errichtung oder Übergang des Eigentums beim örtlichen Gesundheitsamt anzeigen.

Bisher nicht dem Gesundheitsamt angezeigte Hausbrunnen müssen nachgemeldet werden.

Anträge / Formulare


Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Was sollte ich noch wissen?


Im Anschluss an die Anzeige wird sich das zuständige Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden. Für die Begehung fallen Gebühren an.

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Fachlich freigegeben am


22.03.2022