Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Stelle.
Prostitutionsgewerbe Betrieb
Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Erlaubnis / Verlängerung der Erlaubnis nach § 12 ProstSchG
Nach Zeitaufwand, mindestens 300,00 Euro.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
§ 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Fachdienst 5 - Abt. 5.3 Allgemeines Ordnungsrecht
Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück Deutschland
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