Wer eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit, also außerhalb der Wohnung oder eines befriedeten Besitztums, führen will, benötigt einen Waffenschein. Dies gilt auch für Schreckschuss-, Reizstoff und Signalwaffen ("kleiner" Waffenschein). Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen jeder Art grundsätzlich verboten.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und selbstständigen Gemeinde.
* Für "kleinen" Waffenschein nicht erforderlich.
Die Nachweise über das Bedürfnis sowie einer entsprechenden Versicherung sind von Ihnen selbst zu erbringen. Der Nachweis der Sachkunde wird durch eine Waffensachkundeprüfung erbracht. Einen Teilnahmeantrag für diese Prüfung kann bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats, Kombimandat für eine einmalige Zahlung / für wiederkehrende Zahlungen
Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats
Jagdschein(-verlängerung)_Antrag (Städte Bramsche, Georgsmarienhütte, Samtgemeinde Artland, Gemeinde Bad Essen nur Barzahlung möglich.
Antrag auf erstmalige waffenrechtliche Erlaubnis Jungjäger
Schusswaffen, Überlassung/Erwerb
Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheines nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG
Waffenrechtliche Erlaubnis (Erbschaft)
Antrag Erwerb Kurzwaffe
Kleiner Waffenschein
SEPA Lastschriftmandat
Merkblatt - Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
§ 4 Waffengesetz (WaffG)
§ 10 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG)
§ 19 Waffengesetz (WaffG)
§ 28 Waffengesetz (WaffG)
§ 4 Nr. 4 Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-SOG)
Spezieller Hinweis für Landkreis Osnabrück
Bei der Benutzung folgender Formulare:
Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines europäischen Feuerwaffenpasses
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Waffenhandel
Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte gem. § 27 des Waffengesetzes
Anzeige über Waffenerwerb/Vorlage der Waffenbesitzkarte zur Eintragung
ist das Formular SEPA-Lastschriftmandat mit einzureichen.
Die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe (Waffenschein) setzt immer auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarte) voraus. Dies gilt nicht für die Erteilung des so genannten "kleinen Waffenscheines".
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport; aktualisiert am 23.09.2011
Fachdienst 5 - Abt. 5.3 Jagd- / Waffenbehörde
Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück Deutschland
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