Fahrlehrerlaubnis: Anzeige des Beginns oder Endes eines Beschäftigungsverhältnisses


Auf diesem Wege haben Sie als Fahrlehrer die Möglichkeit, dass Ende oder den Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses anzuzeigen.

Leistungsbeschreibung


Von einer Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden ( § 1 Absatz 4 Fahrlehrergesetz). Der Fahrlehrschein ist der zuständigen Behörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.

Von einer Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden ( § 1 Absatz 4 Fahrlehrergesetz). Der Fahrlehrschein ist der zuständigen Behörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Bescheinigung der Fahrschule über Beginn beziehungsweise Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder der Arbeitsvertrag.

Aktueller Fahrlehrerschein

Bescheinigung der Fahrschule über Beginn beziehungsweise Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder der Arbeitsvertrag.

Aktueller Fahrlehrerschein

Welche Gebühren fallen an?


26,80 € für die Ausstellung eines neuen Fahrlehrerscheins zuzüglich den Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 2,63 €.

26,80 € für die Ausstellung eines neuen Fahrlehrerscheins zuzüglich den Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 2,63 €.

Bearbeitungsdauer


2 Wochen

2 Wochen

Kontakt


  • Landkreis Osnabrück
  • Fachdienst 5 Ordnung

Kontaktpersonen


  • Abt. 5.1 Führerscheinstelle