Ausnahmegenehmigung für den Lautsprecherbetrieb und das Anbringen von Plakatwerbung im Verkehrsraum nach § 46 StVO
Ausnahmegenehmigung für den Lautsprecherbetrieb und das Anbringen von Plakatwerbung im Verkehrsraum nach § 46 StVO
Leistungsbeschreibung
Wenn eine Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Dies betrifft z.B. den Betrieb von Lautsprechern oder die Anbringung von Plakatwerbung.
Verfahrensablauf
Den Antrag können Sie beim Landkreis Osnabrück über das obige aufgeführte Onlineformular stellen.
Zusätzlich zur Erlaubnis durch die Genehmigungsbehörde ist noch die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Im Landkreis Osnabrück haben die folgenden Städte, Gemeinden und Samtgemeinden eigene Straßenverkehrsbehörden:
- Stadt Bramsche,
- Stadt Georgsmarienhütte,
- Stadt Melle,
- Gemeinde Wallenhorst,
- Samtgemeinde Artland,
- Samtgemeinde Bersenbrück
Für das restliche Kreisgebiet ist der Landkreis Osnabrück zuständig - allerdings nur bei Ausnahmen außerhalb von Ortschaften. Für Ausnahmen innerhalb von Ortschaften ist die jeweilige Gemeinde / Stadt zuständig.