Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen von Hindernissen im Verkehrsraum nach § 46 Abs. I Nr. 8 StVO
Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen von Hindernissen im Verkehrsraum nach § 46 Abs. I Nr. 8 StVO
Leistungsbeschreibung
Wenn im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen kann eine Ausnahmegenehmigung von der StVO zur Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen über den üblichen Nutzen hinaus für eigene Zwecke erlangt werden. Dies betrifft beispielsweise das Aufstellen eines Containers, Gerüstes, Kranes oder Lagerung von Baumaterial, dem Aufstellen eines Toilettenwagens, Partyzeltes, einer Hüpfburg etc.
Die erforderlichen Verkehrszeichen sind von der antragstellenden Person zu beschaffen, von der Genehmigungsbehörde erhalten Sie lediglich die Erlaubnis zur Beschilderung.
Verfahrensablauf
Den Antrag können Sie beim Landkreis Osnabrück über das obige aufgeführte Onlineformular stellen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Im Landkreis Osnabrück haben die folgenden Städte, Gemeinden und Samtgemeinden eigene Straßenverkehrsbehörden:
- Stadt Bramsche,
- Stadt Georgsmarienhütte,
- Stadt Melle,
- Gemeinde Wallenhorst,
- Samtgemeinde Artland,
- Samtgemeinde Bersenbrück
Für das restliche Kreisgebiet ist der Landkreis Osnabrück zuständig.