Erteilung von absoluten Halteverboten nach § 46 Abs.1 Nr.11 STVO
Erteilung von absoluten Halteverboten nach § 46 Abs.1 Nr.11 STVO
Leistungsbeschreibung
Wenn im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen kann eine Ausnahmegenehmigung von der StVO zur Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen über den üblichen Nutzen hinaus für eigene Zwecke erlangt werden. Dies betrifft beispielsweise die Durchführung von Umzügen, die Anlieferung von Möbeln etc.
Die erforderlichen Verkehrszeichen sind von der antragstellenden Person zu beschaffen, von der Genehmigungsbehörde erhalten Sie lediglich die Erlaubnis zur Beschilderung.
Die Beschilderung muss 72 Stunden vor Inkrafttreten aufgestellt werden.
Den Antrag für ein absolutes Halteverbot zur Aufstellung eines Containers oder zur Lagerung von Baumaterial stellen Sie bitte über Hindernisse im Verkehrsraum.
Verfahrensablauf
Den Antrag können Sie beim Landkreis Osnabrück über das obige aufgeführte Onlineformular stellen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Im Landkreis Osnabrück haben die folgenden Städte, Gemeinden und Samtgemeinden eigene Straßenverkehrsbehörden:
- Stadt Bramsche,
- Stadt Georgsmarienhütte,
- Stadt Melle,
- Gemeinde Wallenhorst,
- Samtgemeinde Artland,
- Samtgemeinde Bersenbrück
Für das restliche Kreisgebiet ist der Landkreis Osnabrück zuständig.
Hinweise / Besonderheiten
Den Antrag für ein absolutes Halteverbot zur Aufstellung eines Containers oder zur Lagerung von Baumaterial stellen Sie bitte über Hindernisse im Verkehrsraum.