BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Fleischhygiene – gesundheitliche Unbedenklichkeit und Genusstauglichkeit (Trichinenuntersuchung)


Trichinenuntersuchung: Fleisch

Leistungsbeschreibung

Fleisch ist ein hochwertiges, aber auch empfindliches Lebensmittel, das sehr hohe Ansprüche an die Hygiene stellt.

Überwachung der Fleischgewinnung
Daher untersuchen wir jedes einzelne Schlachttier - auch Geflügel und Wild - und das von ihnen gewonnene Fleisch. Die Fleischgewinnung vom Schlachthof bis zum Handel wird von uns überwacht. Dabei achten wir auf gesundheitliche Unbedenklichkeit und auf die Qualität des Fleisches. Auch der Schutz des Verbrauchers vor Übervorteilung gehört zu unseren Aufgaben.

Außerdem

  • überwachen wir Viehtransporte und
  • die Ausfuhr von Fleisch in Drittländer
  • beraten wir bei Neu- und Umbauten in Schlacht- und Zerlegungsbetrieben
  • überprüfen wir Betäubungsanlagen
  • betreuen wir auch die öffentlichen Schlachtbetriebe im Landkreis Osnabrück
  • beraten wir in Hygienefragen

Gesundheitliche Unbedenklichkeit und Genusstauglichkeit
In 40 Betrieben im Landkreis Osnabrück wurden im Jahre 2010 über 160.000 Tiere vor und nach der Schlachtung auf ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit und Genusstauglichkeit untersucht: etwa 80.000 Rinder und 31.000 Schweine mehr als 2.800 Schafe und Ziegen und über 100 Pferde sowie über 50.000 Puten.

Kreiseigene Labors
Darüber hinaus überwachen wir Fleisch bearbeitende Betriebe wie Zerlegungsbetriebe, Kühlhäuser und einen Naturdarm-Spezialbetrieb.

In den akkredierten kreiseigenen Labors wurden im Jahre 2010 etwa 580.000 Trichinenproben untersucht. Darüber hinaus führten wir in unseren Labors mehr als 4.200 Untersuchungen auf Rückstände antibiotisch wirksamer Substanzen durch und veranlassten die Untersuchung von mehr als 750 weiteren Proben auf spezielle Rückstände.

Antrag auf Übertragung der Entnahme von Trichinenproben bei Wildschwein und Dachs
Fleischhygieneuntersuchungsbezirke
Merkblatt für Jäger
Trichinenproben Annahme- und Untersuchungsstellen

Trichinenuntersuchung von erlegten Wildschweinen:

Ende des Jahres 2005 wurde Jagdausübungsberechtigten nach dem damals geltenden Fleischhygienegesetz die Möglichkeit eröffnet, die bei Wildschweinen im Rahmen der amtlichen Untersuchung auf Trichinen erforderlichen Proben selber zu entnehmen.

Mittlerweile ist die Trichinenuntersuchung im Rahmen des Eigenverzehrs und der Direktvermarktung von erlegten Wildschweinen in der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung beziehugnsweise in der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung geregelt. Für den menschlichen Verzehr vorgesehene Wildschweine und Dachse müssen ausnahmslos auf Trichinen untersucht werden.

Seit November 2010 gilt folgendes:

1. Wildschweine oder andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können, sind bei der für den Erlegeort oder den Wohnort des Jägers zuständigen Veterinärbehörde zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden. Ausnahme: Falls das Wild in den Wildhandel (Großhandel) oder an Gastronomiebetriebe / Fleischereien geht, kann die Untersuchungspflicht auf den Übernehmer des Wildes übertragen werden. Die Untersuchung muss jedoch in jedem Fall stattfinden.

2. Die zuständige Veterinärbehörde kann mittlerweile jedem Jäger, der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist, die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen übertragen; dies gilt für erlegte Wildschweine und Dachse.

3. Voraussetzungen für die Übertragung sind

        a. Schulung des Jägers zu dieser Tätigkeit durch die Veterinärbehörde
        b. Zuverlässigkeit des Jägers.

4. Es ist ein Wildursprungsschein (Original mit zwei Durchschriften) zu verwenden, der zusammen mit der auf Trichinen zu untersuchenden Probe bei der Veterinärbehörde einzureichen ist. Die Form und der Inhalt des Wildursprungsscheines sind gesetzlich im letzten Jahr neu festgelegt worden. „Alte“ Wildursprungsscheine dürfen noch bis November 2011 verwendet werden.

5. Wild, das in den Verkehr gebracht (verkauft, abgegeben) wird, muss mit einer behördlich ausgegebenen Wildmarke gekennzeichnet sein. Dem Tierkörper ist der Wildursprungsschein beizufügen.

6. Ein Jäger darf einen Wildkörper oder Fleisch von Wildschweinen und Dachsen erst dann im eigenen häuslichen Verbrauch verwenden oder an Verbraucher abgeben, wenn er über das Ergebnis der Trichinenuntersuchung vom Untersucher aktiv informiert worden ist.

Eine Schulung wird mindestens einmal jährlich von Seiten des Veterinärdienstes für Landkreis und Stadt Osnabrück angeboten.

Interessenten für die Schulung können sich Montag und Donnerstag bei Frau Aubke, Tel. 0541-501 2149 melden.