Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus einem Gewässer gemäß § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes
Leistungsbeschreibung
Wasserentnahmen oder -ableitungen aus fließenden, wie auch aus stehenden Gewässern bedürfen grundsätzlich einer vorherigen Erlaubnis. Eine solche Erlaubnis kann durch die Untere Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück ausgestellt werden, wenn das jeweilige Gewässer die beantragte Entnahmemenge verkraften kann.
Das heißt, dass durch den verbleibenden Abfluss im Gewässer der gute ökologische Zustand jederzeit gewährleistet bleiben muss. In einem entsprechenden Antrag muss daher neben einer Erläuterung des Vorhabens mit Wasserbedarfsnachweis vor allem die Verträglichkeit der Wasserentnahme nachgewiesen werden (siehe Merkblatt).
Bei Oberflächengewässern handelt es sich jedoch um besonders empfindliche Ökosysteme. Gerade im Sommer sind diese als Folge von Trockenheit ohnehin extremen Bedingungen ausgesetzt. Wasserentnahmen führen dann zu einer zusätzlichen Gefährdung von Pflanzen und Tieren, die auf den Lebensraum Gewässer angewiesen sind. Somit ist bei einem Großteil der oberirdischen Gewässer im Landkreis Osnabrück eine Wasserentnahme nicht zulässig.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Osnabrück.
Welche Unterlagen werden benötigt?
In dem Antrag gem. § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes für eine Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus einem Gewässer sind die erforderlichen Unterlagen aufgeführt (s. u.).
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren sind von der entnommenen Wassermenge abhängig und werden somit für den Einzelfall ermittelt.
Rechtsgrundlage
§ 8-10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)