Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus einem Gewässer gemäß § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes
Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus einem Gewässer gemäß § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Wasserentnahmen oder -ableitungen aus fließenden, wie auch aus stehenden Gewässern bedürfen grundsätzlich einer vorherigen Erlaubnis. Eine solche Erlaubnis kann durch die Untere Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück ausgestellt werden, wenn das jeweilige Gewässer die beantragte Entnahmemenge verkraften kann.
Das heißt, dass durch den verbleibenden Abfluss im Gewässer der gute ökologische Zustand jederzeit gewährleistet bleiben muss. In einem entsprechenden Antrag muss daher neben einer Erläuterung des Vorhabens mit Wasserbedarfsnachweis vor allem die Verträglichkeit der Wasserentnahme nachgewiesen werden (siehe Merkblatt).
Bei Oberflächengewässern handelt es sich jedoch um besonders empfindliche Ökosysteme. Gerade im Sommer sind diese als Folge von Trockenheit ohnehin extremen Bedingungen ausgesetzt. Wasserentnahmen führen dann zu einer zusätzlichen Gefährdung von Pflanzen und Tieren, die auf den Lebensraum Gewässer angewiesen sind. Somit ist bei einem Großteil der oberirdischen Gewässer im Landkreis Osnabrück eine Wasserentnahme nicht zulässig.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Osnabrück.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Erläuterungsbericht (Wer, Was, Wie, Art, Umfang, Zweck etc.)
- Wasserbedarfsnachweis auf Grundlage des DWA Merkblattes 590
- Darstellung der örtlichen Auswirkungen der Wasserentnahme und hydraulische Nachweise
- Querschnitt durch das Gewässer und die Entnahmestelle (Gewässertiefe, Sohlbreite, Böschungsbreite, Wasserstände mit Datum)
- Hydraulische Ermittlung des Mindestwasserabflusses (MNQ) im Gewässer und die zugehörige Abflusstiefe, Darstellung des Anteils der Entnahmemenge an dem Mindestwasserabfluss
- Technische Angaben zur geplanten Entnahmestelle
- Erläuterungen zur Entnahmestelle (u.a. Standort, Schutzvorkehrungen gegen Einsaugen von Wasserlebewesen und Sedimenten, evtl. feste bauliche Anlagen zur Sicherstellung des Mindestwasserabflusses)
- Querschnitt durch das Gewässer mit Darstellung der Entnahmevorrichtung
- Beschreibung des Pumpenstandorts evtl. Lagerung wassergefährdender Stoffe
- Fotodokumentation der Entnahmestelle
- Naturschutzfachliche Bewertung
- Liegt der Entnahmebereich in Schutzgebieten (NSG, LSG, ND, § 30 Biotope, GLB, wasserabhängige Kompensationsflächen etc.) oder in der Nähe von Schutzgebieten(Entfernung, Betroffenheit)
- Sind geschützte Arten (Flora/Fauna) oder Vegetationsbestände betroffen/beeinträchtigt
- Führt die Maßnahme zu einem Eingriff im Sinne des Naturschutzgesetzes (wenn ja:
Angaben zu Art/Umfang, Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen)
- Prüfung gem. § 27 WHG (s. Bewertungsbogen für Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG)
- Auszug aus dem Flurkartenwerk, sowie Grundstücks- und Eigentümernachweise
- Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 mit farblicher Darstellung der betroffenen
Grundstücke und Gewässer - Lageplan mit Kennzeichnung der zu beregnenden Flächen (1:5.000 oder 1:10.000)
- Lageplan im Maßstab 1:500 – 1:1.000 mit Kennzeichnung der Entnahmestelle/n
- Detailzeichnungen (z.B. bei Entnahmebauwerk)
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren sind von der entnommenen Wassermenge abhängig und werden somit für den Einzelfall ermittelt.
Rechtsgrundlage
§ 8-10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)