Plangenehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zum Gewässerausbau und Grundwasserteich
Plangenehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zum Gewässerausbau und Grundwasserteich
Textblöcke ein-/ausklappenGewässerausbau
Leistungsbeschreibung
Die Herstellung, wesentliche Änderung und Beseitigung von Gewässern, oder seiner Ufer bedarf der vorherigen wasserbehördlichen Plangenehmigung oder Planfeststellung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Gegebenenfalls ist vor der Antragstellung eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung durchzuführen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der Unteren Wasserbehörde, ob es in Ihrem Fall einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung bedarf und stimmen Sie die weitere Vorgehensweise ab.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Osnabrück.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Folgende Unterlagen sind dem Online Antrag (s. Link rechts) beizufügen:
- Erläuterung (Art, Verfahren, Zweck) des Vorhabens
- Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 mit farblicher Darstellung der betroffenen Grundstücke/Gewässer
- Auszug aus dem Flurkartenwerk, sowie Grundstücks- und Eigentümernachweis
- Lageplan (Maßstab 1:500 – 1:1.000) – Lage und Ausdehnung
- Längs- und Querschnittszeichnungen des zu benutzenden Gewässers
- Hydraulischer Nachweis über die Wasserführung des in Anspruch zu nehmenden Gewässers bei Niedrig-, Mittel- und Hochwasser (m³/s oder l/s) – Höhenangaben auf NN bezogen
- Abarbeitung der naturschutzrechtlichen und –fachlichen Belange gemäß BNatSchG
- Kostenaufstellung der wasserbaulichen Maßnahme
Stimmen Sie die Antragsunterlagen gerne im Vorfeld mit der Unteren Wasserbehörde ab.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Erteilung einer wasserbehördlichen Plangenehmigung gemäß § 68 WHG fallen Gebühren an. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an die Untere Wasserbehörde.