Nutzung von Überschwemmungsgebieten

Leistungsbeschreibung

In Gebieten, die als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind, wird für folgende Maßnahmen eine Ausnahmegenehmigung benötigt:

  • die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen,
  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
  • das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forst-wirtschaft eingesetzt werden,
  • die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  • das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  • das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vor-sorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen,
  • die Umwandlung von Grünland in Ackerland sowie
  • die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Erläuterung des Vorhabens
  • Übersichtskarte im Maßstab 1:36.000 mit farblicher Darstellung der Grundstücke/Gewässer
  • Auszug aus dem Flurkartenwerk sowie Grundstücks- und Eigentümernachweis
  • Lageplan im Maßstab 1:500 – 1:1.000 (Lage und Ausdehnung)
  • Berechnung des verlorengehenden Retentionsraumes als Maß für den Eingriff
  • Vorschlag zur Kompensation des Eingriffs
  • Kostenaufstellung der Maßnahme im Überschwemmungsgebiet

Stimmen Sie die Antragsunterlagen gerne im Vorfeld mit der Unteren Wasserbehörde ab.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Erteilung einer wasserbehördlichen Ausnahme nach § 78 bzw. § 78a WHG fallen Gebühren an. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an die Untere Wasserbehörde.