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Ausnahmegenehmigung zur Nutzung von Überschwemmungsgebieten: Erteilung gem. § 78/78a WHG


Nutzung von Überschwemmungsgebieten

Leistungsbeschreibung

Für die Nutzung von Überschwemmungsgebieten (z.B. Errichtung oder Erweiterung Baulicher Anlagen oder Veränderungen der Erdoberfläche) ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 78 bzw. § 78 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Folgende Unterlagen sind dem Online Antrag (s. Link rechts) beizufügen

  • Erläuterung des Vorhabens
  • Übersichtskarte im Maßstab 1:36.000 mit farblicher Darstellung der Grundstücke/Gewässer
  • Auszug aus dem Flurkartenwerk sowie Grundstücks- und Eigentümernachweis
  • Lageplan im Maßstab 1:500 – 1:1.000 (Lage und Ausdehnung)
  • Berechnung des verlorengehenden Retentionsraumes als Maß für den Eingriff
  • Vorschlag zur Kompensation des Eingriffs
  • Kostenaufstellung der Maßnahme im Überschwemmungsgebiet

Stimmen Sie die Antragsunterlagen gerne im Vorfeld mit der Unteren Wasserbehörde ab.

Für die Erteilung einer wasserbehördlichen Ausnahme nach § 78 bzw. § 78a WHG fallen Gebühren an. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an die Untere Wasserbehörde.