Ausnahmegenehmigung zur Nutzung von Überschwemmungsgebieten: Erteilung gem. § 78/78a WHG
Nutzung von Überschwemmungsgebieten
Leistungsbeschreibung
In Gebieten, die als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind, wird für folgende Maßnahmen eine Ausnahmegenehmigung benötigt:
- die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen,
- die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
- das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forst-wirtschaft eingesetzt werden,
- die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
- das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
- das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vor-sorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen,
- die Umwandlung von Grünland in Ackerland sowie
- die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Erläuterung des Vorhabens
- Übersichtskarte im Maßstab 1:36.000 mit farblicher Darstellung der Grundstücke/Gewässer
- Auszug aus dem Flurkartenwerk sowie Grundstücks- und Eigentümernachweis
- Lageplan im Maßstab 1:500 – 1:1.000 (Lage und Ausdehnung)
- Berechnung des verlorengehenden Retentionsraumes als Maß für den Eingriff
- Vorschlag zur Kompensation des Eingriffs
- Kostenaufstellung der Maßnahme im Überschwemmungsgebiet
Stimmen Sie die Antragsunterlagen gerne im Vorfeld mit der Unteren Wasserbehörde ab.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Erteilung einer wasserbehördlichen Ausnahme nach § 78 bzw. § 78a WHG fallen Gebühren an. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an die Untere Wasserbehörde.