Ausnahmegenehmigung zur Nutzung von Überschwemmungsgebieten: Erteilung gem. § 78/78a WHG


Nutzung von Überschwemmungsgebieten

Leistungsbeschreibung


Für die Nutzung von Überschwemmungsgebieten (z.B. Errichtung oder Erweiterung Baulicher Anlagen oder Veränderungen der Erdoberfläche) ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 78 bzw. § 78 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Folgende Unterlagen sind dem Online Antrag (s. Link rechts) beizufügen

  • Erläuterung des Vorhabens
  • Übersichtskarte im Maßstab 1:36.000 mit farblicher Darstellung der Grundstücke/Gewässer
  • Auszug aus dem Flurkartenwerk sowie Grundstücks- und Eigentümernachweis
  • Lageplan im Maßstab 1:500 – 1:1.000 (Lage und Ausdehnung)
  • Berechnung des verlorengehenden Retentionsraumes als Maß für den Eingriff
  • Vorschlag zur Kompensation des Eingriffs
  • Kostenaufstellung der Maßnahme im Überschwemmungsgebiet

Stimmen Sie die Antragsunterlagen gerne im Vorfeld mit der Unteren Wasserbehörde ab.

Welche Gebühren fallen an?


Für die Erteilung einer wasserbehördlichen Ausnahme nach § 78 bzw. § 78a WHG fallen Gebühren an. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an die Untere Wasserbehörde.

Kontakt

  • Fachdienst 7.4 - Abt. Gewässerschutz

Kontaktpersonen


  • FD 7.4 Gewässer
  • Herr Schwager
  • Herr Schröter