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Genehmigung gemäß § 57 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) zum Bauen am Gewässer


Bauliche Anlagen an Gewässern

Leistungsbeschreibung

Für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen an, in unter oder über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich wird eine wasserbehördliche Genehmigung gemäß § 57 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) erforderlich. Dies gilt nur für bauliche Anlagen, die keiner Genehmigung nach dem Bau-, Gewerbe- oder Immissionsschutzrecht bedürfen.

Keiner wasserbehördlichen Genehmigung bedürfen Anlagen, die einer erlaubnispflichtigen Benutzung, der Gewässerunterhaltung oder dem Ausbau eines Gewässers dienen.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Folgende Unterlagen sind dem Online Antrag (s. Link rechts) beizufügen

  • Erläuterung des Vorhabens
  • Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 mit farblicher Darstellung der Grundstücke/Gewässer
  • Auszug aus dem Flurkartenwerk, sowie Grundstücks- und Eigentümernachweis
  • Lageplan (Maßstab 1:500 – 1:1.000) – Lage und Ausdehnung
  • Längs- und Querschnittszeichnung des zu benutzenden Gewässers und des Bauwerks
  • Hydraulischer Nachweis über die Wasserführung des in Anspruch zu nehmenden Gewässers bei Mittel- und Hochwasser (m³/s oder l/s)
  • Kostenaufstellung (Aufstellung der für die wasserbauliche Maßnahme anfallenden Baukosten)

Stimmen Sie die Antragsunterlagen gerne im Vorfeld mit der Unteren Wasserbehörde ab.

Für die Erteilung einer wasserbehördlichen Genehmigung gemäß § 57 NWG fallen Gebühren an. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an die Untere Wasserbehörde.

Spezielle Hinweise
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