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Aufhebung oder Änderung der Wohnsitzauflage für Duldungsinhabende


Leistungsbeschreibung

Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen (§ 61 Abs. 1d AufenthG).

Wenn Sie einer Wohnsitzauflage unterliegen, eine Duldung besitzen und umziehen möchten, müssen Sie einen Aufhebungs- oder Änderungsantrag stellen. Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen bei der hiesigen Ausländerbehörde eingereicht haben, werden die Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Anschließend erhalten Sie eine Entscheidung per Post. Ein Umzug ist erst nach der Entscheidung erlaubt.

Die Zuständigkeit für die Änderung oder Streichung der Wohnsitzauflage liegt bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde. Wenn Sie im Landkreis Osnabrück Ihren Wohnsitz nehmen (melderechtlich erfasst sind), ist die hiesige Behörde für die Bearbeitung Ihres Antrags zuständig.

Das Antragsformular muss ausgefüllt nebst aussagekräftiger Nachweise per Post an die hiesige Behörde geschickt werden:

Landkreis Osnabrück

Am Schölerberg 1

49082 Osnabrück

E-Mail: abh@lkos.de

  • der Antrag enthält alle erforderlichen Angaben
  • alle erforderlichen Unterlagen liegen vor

Für eine Aufhebung oder Änderung der Wohnsitzauflage muss mindestens eine der folgenden Kriterien erfüllt sein:

  • Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen)
    • Nachweisbar durch die Vorlage eines Arbeitsvertrages, letzte Verdienstabrechnung, Einstellungsbescheid des Sozialamtes. Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis (§ 60a Abs. 6 Aufenthaltsgesetz) darf nicht ausgeschlossen sein.  
  • Umzug zur Kernfamilie (Ehegatt*in, eingetragene*r Lebenspartner*in, minderjährige Kinder) welche an einem anderen Ort lebt
    • Nachweisbar durch die Vorlage der Meldebescheinigung der zuvor genannten Familienangehörigen und Heiratsurkunde und eine Stellungnahme des Ehegatten zum beabsichtigen Zuzug oder Geburtsurkunde des Kindes/der Kinder und eine Erklärung zur Ausübung der Personensorge sowie eine Stellungnahme der Kindsmutter oder des Kindsvaters
  • Sonstige humanitäre Gründe (Härtefall)

61 Abs. 1d Aufenthaltsgesetz (AufenthG)