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Parkausweis für Schwerbehinderte

Leistungsbeschreibung

Schwerbehinderte Personen haben die Möglichkeit, einen Parkausweis zu beantragen. Es wird dabei zwischen dem blauen und orangenen Parkausweis unterschieden: 

Einen blauen Parkausweis können Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) oder Blinde (Bl) beantragen. 

Schwerbehinderte, bei denen die Merkzeichen aG oder Bl nicht festgestellt wurden, können unter Umständen einen orangenen Parkausweis beantragen.

Die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" erfolgt durch das Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. dessen Außenstellen. Voraussetzung bei beiden Parkausweisen ist, dass Sie Inhaber/in eines Schwerbehindertenausweises sind. 

Sie können den „blauen Parkausweis“ beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung formlos bei der unteren Straßenverkehrsbehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt, teilweise die Gemeinden) beantragen.

Im Ausnahmefall können Sie sich auch von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen.

Den Antrag können Sie beim Landkreis Osnabrück über das obige aufgeführte Onlineformular stellen. 

Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Im Landkreis Osnabrück haben die folgenden Städte, Gemeinden und Samtgemeinden eigene Straßenverkehrsbehörden:

  • Stadt Bramsche,
  • Stadt Georgsmarienhütte,
  • Stadt Melle,
  • Gemeinde Wallenhorst,
  • Samtgemeinde Artland,
  • Samtgemeinde Bersenbrück

Für das restliche Kreisgebiet ist der Landkreis Osnabrück zuständig.

Sie können den „blauen Parkausweis" beantragen, wenn Sie schwerbehindert sind und entweder

  • außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen „aG" im Schwerbehindertenausweis) oder
  • blind (Merkzeichen „Bl" im Schwerbehindertenausweis) sind oder
  • beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen haben.

Hinweis: Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Behörde eine Ausnahmegenehmigung auch erteilen, wenn Sie keine Fahrerlaubnis besitzen. In diesen Fällen wird Ihnen eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts ausgestellt, dass der Sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den aufgeführten Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit ist.

  • Nachweis der Voraussetzungen
  • Foto
  • Bei Antragstellung durch eine dritte Person:
    • Vollmacht
    • Personalausweis der antragstellenden Person

Der Parkausweis wird in der Regel sofort erstellt oder zeitnah zugesandt.