Parkausweis für Schwerbehinderte
Leistungsbeschreibung
Schwerbehinderte Personen haben die Möglichkeit, einen Parkausweis zu beantragen. Es wird dabei zwischen dem blauen und orangenen Parkausweis unterschieden:
Einen blauen Parkausweis können Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) oder Blinde (Bl) beantragen.
Schwerbehinderte, bei denen die Merkzeichen aG oder Bl nicht festgestellt wurden, können unter Umständen einen orangenen Parkausweis beantragen.
Die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" erfolgt durch das Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. dessen Außenstellen. Voraussetzung bei beiden Parkausweisen ist, dass Sie Inhaber/in eines Schwerbehindertenausweises sind.
Verfahrensablauf
Sie können den „blauen Parkausweis“ beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung formlos bei der unteren Straßenverkehrsbehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt, teilweise die Gemeinden) beantragen.
Im Ausnahmefall können Sie sich auch von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen.
Den Antrag können Sie beim Landkreis Osnabrück über das obige aufgeführte Onlineformular stellen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Im Landkreis Osnabrück haben die folgenden Städte, Gemeinden und Samtgemeinden eigene Straßenverkehrsbehörden:
- Stadt Bramsche,
- Stadt Georgsmarienhütte,
- Stadt Melle,
- Gemeinde Wallenhorst,
- Samtgemeinde Artland,
- Samtgemeinde Bersenbrück
Für das restliche Kreisgebiet ist der Landkreis Osnabrück zuständig.
Voraussetzungen
Sie können den „blauen Parkausweis" beantragen, wenn Sie schwerbehindert sind und entweder
- außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen „aG" im Schwerbehindertenausweis) oder
- blind (Merkzeichen „Bl" im Schwerbehindertenausweis) sind oder
- beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen haben.
Hinweis: Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Behörde eine Ausnahmegenehmigung auch erteilen, wenn Sie keine Fahrerlaubnis besitzen. In diesen Fällen wird Ihnen eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts ausgestellt, dass der Sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den aufgeführten Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis der Voraussetzungen
- Foto
- Bei Antragstellung durch eine dritte Person:
- Vollmacht
- Personalausweis der antragstellenden Person
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Parkausweis wird in der Regel sofort erstellt oder zeitnah zugesandt.
Rechtsgrundlage
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
- § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Muster des EU-einheitlichen Parkausweises für Behinderte; Verkehrsblatt 21/2000, S. 624-627.
- § 2 Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
Links & Onlinedienste
- Antrag auf Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 der Straßenverkehrsordnung - Blauer Ausweis
- Antrag auf Parkerleichterungen für Schwerbehinderte und besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen ohne außergewöhnliche Gehbehinderung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 der Straßenverkehrsordnung - Oranger Ausweis