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Anzeige gem. § 6 Abs. 8 BBodSchV


Leistungsbeschreibung

Dem Landkreis Osnabrück als zuständige Untere Bodenschutzbehörde ist das Auf- oder Einbringen verschiedener Bodenmaterialien auf oder in die durchwurzelbare Bodenschicht (wie z.B. Baggergut, Oberboden) mit einem Volumen ab 500 Kubikmetern unter Angabe einiger Eckdaten spätestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen.

Hinweis: Sofern es sich um eine Bodenauffüllung handelt, die auf einer Fläche von mehr als 300 qm oder über 3 m Höhe erfolgen soll, ist eine Baugenehmigung gem. § 59 NBauO einzuholen. Die Anzeige nach § 6 Abs. 8 BBodSchV ist dann nicht erforderlich. ( Informationen zur Bodenauffüllung )

FD 7.3 Untere Bodenschutzbehörde

  • Angabe des Zwecks der Maßnahme
  • Angabe des Beginns der Maßnahme
  • Angabe der Lage und Größe der Auf- und Einbringungsfläche
  • Angabe der Art, Menge, Herkunft und Eignung der Materialien

Es fallen keine Gebühren an

Mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme

§ 6 Abs. 8 Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV)