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Anzeige gem. § 6 Abs. 8 BBodSchV


Leistungsbeschreibung

Dem Landkreis Osnabrück als zuständige Untere Bodenschutzbehörde ist das Auf- oder Einbringen verschiedener Bodenmaterialien auf oder in die durchwurzelbare Bodenschicht (wie z.B. Baggergut, Oberboden) mit einem Volumen ab 500 Kubikmetern unter Angabe einiger Eckdaten spätestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen.

Hinweis: Sofern es sich um eine Bodenauffüllung handelt, die auf einer Fläche von mehr als 300 qm oder über 3 m Höhe erfolgen soll, ist eine Baugenehmigung gem. § 59 NBauO einzuholen. Die Anzeige nach § 6 Abs. 8 BBodSchV ist dann nicht erforderlich.(Informationen zur Bodenauffüllung)

FD 7.3 Untere Bodenschutzbehörde

  • Angabe des Zwecks der Maßnahme
  • Angabe des Beginns der Maßnahme
  • Angabe der Lage und Größe der Auf- und Einbringungsfläche
  • Angabe der Art, Menge, Herkunft und Eignung der Materialien

Es fallen keine Gebühren an

Mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme

§ 6 Abs. 8 Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV)

Beim Auf- und Einbringen oder der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht sowie beim Um- oder Zwischenlagern von Materialien sind Verdichtungen, Vernässungen und sonstige nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu vermeiden oder wirksam zu vermindern. Die Anforderungen der DIN 19639, DIN 19731 und DIN 18915 sind zu beachten (§ 6 Abs. 9 BBodSchV).