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Anzeigeverfahren i. S. d. der Ersatzbaustoffverordnung nach Anlage 8 zu § 22 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 2, § 22 Absatz 4 EBV


Leistungsbeschreibung

Der Verwender mineralischer Ersatzbaustoffe hat den Einbau der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

FD 7.3 Untere Abfallbehörde

  1. Geeigneter Nachweis über Angaben zum höchsten erwarteten Grundwasserstand
  2. Geeigneter Nachweis über Angaben zur Mächtigkeit der Grundwasserdeckschicht
  3. Geeigneter Nachweis über Angaben zur Bodenart der Grundwasserdeckschicht
  4. Geeigneter Nachweis über die Angabe zur Lage der Baumaßnahme bezüglich Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten oder Wasservorranggebieten nach den Spalten 4 bis 6 der Anlage 2 oder 3 EBV

Es fallen keine Gebühren an.

Vier Wochen vor Beginn der Maßnahme (Voranzeige) bzw. 2 Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme (Abschlussanzeige).

22 Abs. 1 S. 1, § 22 Abs. 2, § 22 Abs. 4 Ersatzbaustoffverordnung (EBV)

Die im Rahmen des Antragsassistenten abgefragten Angaben basieren auf den Vorgaben der Anlage 8 der Ersatzbaustoffverordnung.