Anzeigeverfahren i. S. d. der Ersatzbaustoffverordnung nach Anlage 8 zu § 22 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 2, § 22 Absatz 4 EBV


Leistungsbeschreibung


Der Verwender mineralischer Ersatzbaustoffe hat den Einbau der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

An wen muss ich mich wenden?


FD 7.3 Untere Abfallbehörde

Welche Unterlagen werden benötigt?


  1. Geeigneter Nachweis über Angaben zum höchsten erwarteten Grundwasserstand
  2. Geeigneter Nachweis über Angaben zur Mächtigkeit der Grundwasserdeckschicht
  3. Geeigneter Nachweis über Angaben zur Bodenart der Grundwasserdeckschicht
  4. Geeigneter Nachweis über die Angabe zur Lage der Baumaßnahme bezüglich Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten oder Wasservorranggebieten nach den Spalten 4 bis 6 der Anlage 2 oder 3 EBV

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?


Vier Wochen vor Beginn der Maßnahme (Voranzeige) bzw. 2 Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme (Abschlussanzeige).

Rechtsgrundlage


22 Abs. 1 S. 1, § 22 Abs. 2, § 22 Abs. 4 Ersatzbaustoffverordnung (EBV)

Was sollte ich noch wissen?


Die im Rahmen des Antragsassistenten abgefragten Angaben basieren auf den Vorgaben der Anlage 8 der Ersatzbaustoffverordnung.

Kontakt

  • Fachdienst 7 - Abt. 7.3 Abfall und Boden

Kontaktpersonen


  • Frau Schneider