Anzeigeverfahren i. S. d. der Ersatzbaustoffverordnung nach Anlage 8 zu § 22 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 2, § 22 Absatz 4 EBV
Anzeigeverfahren i. S. d. der Ersatzbaustoffverordnung nach Anlage 8 zu § 22 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 2, § 22 Absatz 4 EBV
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Der Verwender mineralischer Ersatzbaustoffe hat den Einbau der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
An wen muss ich mich wenden?
FD 7.3 Untere Abfallbehörde
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geeigneter Nachweis über Angaben zum höchsten erwarteten Grundwasserstand
- Geeigneter Nachweis über Angaben zur Mächtigkeit der Grundwasserdeckschicht
- Geeigneter Nachweis über Angaben zur Bodenart der Grundwasserdeckschicht
- Geeigneter Nachweis über die Angabe zur Lage der Baumaßnahme bezüglich Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten oder Wasservorranggebieten nach den Spalten 4 bis 6 der Anlage 2 oder 3 EBV
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Vier Wochen vor Beginn der Maßnahme (Voranzeige) bzw. 2 Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme (Abschlussanzeige).
Rechtsgrundlage
22 Abs. 1 S. 1, § 22 Abs. 2, § 22 Abs. 4 Ersatzbaustoffverordnung (EBV)
Was sollte ich noch wissen?
Die im Rahmen des Antragsassistenten abgefragten Angaben basieren auf den Vorgaben der Anlage 8 der Ersatzbaustoffverordnung.