Anzeigeverfahren i. S. d. der Ersatzbaustoffverordnung nach § 5 Abs. 6 EBV
Anzeigeverfahren i. S. d. der Ersatzbaustoffverordnung nach § 5 Abs. 6 EBV
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Dem Landkreis Osnabrück als zuständiger Unterer Abfallbehörde sind seitens der Betreiber von Aufbereitungsanlagen, die mineralische Ersatzbaustoffe in einer mobilen Aufbereitungsanlage herstellen, bei einem Ortswechsel der Anlage diverse Informationen zu übermitteln.
Dem Landkreis Osnabrück als zuständiger Unterer Abfallbehörde sind seitens der Betreiber von Aufbereitungsanlagen, die mineralische Ersatzbaustoffe in einer mobilen Aufbereitungsanlage herstellen, bei einem Ortswechsel der Anlage diverse Informationen zu übermitteln.
An wen muss ich mich wenden?
FD 7.3 Untere Abfallbehörde
Welche Unterlagen werden benötigt?
Kopie des Prüfzeugnisses i.S.d. § 5 Abs. 4 EBV
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Unverzüglich bei jeder neuen Baumaßnahme
Rechtsgrundlage
§ 5 Abs. 6 Ersatzbaustoffverordnung (EBV)
Fachlich freigegeben durch
Landkreis Osnabrück
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