Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Begleitauflage beim Begleiteten Fahren ab 17 (BF17)
Leistungsbeschreibung
Jugendliche, die am Begleiteten Fahren ab 17 Jahren teilnehmen, dürfen Kraftfahrzeuge der Klasse B oder BE grundsätzlich nur in Begleitung einer eingetragenen Begleitperson führen.
In besonders begründeten Einzelfällen kann die Fahrerlaubnisbehörde auf Antrag eine Ausnahme von der Begleitauflage zulassen. Voraussetzung ist das Vorliegen eines unabweisbaren Bedarfs. Die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen; ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Verfahrensablauf
- Antrag bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen.
- Prüfung der persönlichen und rechtlichen Voraussetzungen.
- Gegebenenfalls Anforderung weiterer Unterlagen oder Nachweise.
- Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens.
- Entscheidung über den Antrag.
- Erteilung oder Ablehnung der Ausnahmegenehmigung.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes.
Zuständige Stelle
Die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Voraussetzungen
- Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 Jahren.
- Vorliegen eines unabweisbaren Bedarfs.
- Keine zumutbare Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
- Keine anderweitige zumutbare Möglichkeit der Mobilität.
- Nachweis der körperlichen, geistigen und insbesondere charakterlichen Eignung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausgefüllter Antrag.
- Begründung des Ausnahmebedarfs.
- Nachweise über Ausbildungs- und Arbeitsstätte.
- Nachweise über die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
- Gegenbenenfalls weitere Nachweise zur persönlichen Situation.
- Positives MPU-Gutachten.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Entscheidung über den Antrag wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben. Die Gebühr fällt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens auch bei Ablehnung des Antrags an.
Die Kosten für die erforderliche medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) sind vom Antragsteller selbst zu tragen und betragen in der Regel etwa 400 bis 600 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es bestehen keine gesetzlichen Antragsfristen. Der Antrag sollte rechtzeitig vor dem beabsichtigten Fahrtantritt gestellt werden.
Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann bereits vor der Erteilung der Fahrerlaubnis gestellt und beschieden werden. Die Ausnahmegenehmigung entfaltet ihre Wirkung jedoch erst mit Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen des Begleiteten Fahrens ab 17 Jahren.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Vollständigkeit der Unterlagen und der Dauer der Begutachtung. Erst nach Vorlage sämtlicher Nachweise kann über den Antrag entschieden werden.
Rechtsgrundlage
- § 48a Absatz 2 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- § 74 Absatz 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde
Hinweise / Besonderheiten
Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Begleitauflage gemäß § 48a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 74 Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) besteht kein Rechtsanspruch. Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
Aufgrund des erhöhten Gefährdungspotenzials junger Fahranfänger werden Anträge auf Ausnahmegenehmigung grundsätzlich restriktiv geprüft. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn ein unabweisbarer Bedarf nachgewiesen wird.
Eine Ausnahmegenehmigung kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn zwischen Wohnort und Ausbildungs- oder Arbeitsstätte keine zumutbare Anbindung durch öffentliche Verkehrsmittel besteht. Dabei sind Wartezeiten, mehrfaches Umsteigen sowie längere Fußwege zu den Haltestellen grundsätzlich hinzunehmen. Eine tägliche Wegezeit von bis zu drei Stunden gilt in der Regel als zumutbar.
Darüber hinaus ist es dem Antragsteller grundsätzlich zumutbar, Wegstrecken von bis zu 25 Kilometern mit Fahrzeugen zurückzulegen, die bereits ohne Begleitperson geführt werden dürfen (z. B. Fahrzeuge der Klasse AM). Bei Entfernungen ab 50 Kilometern ist die Möglichkeit einer Unterkunft am Ausbildungs- oder Arbeitsort zu prüfen. Bei Entfernungen von mehr als 70 Kilometern hat eine Unterkunft am Ausbildungs- oder Arbeitsort grundsätzlich Vorrang.
Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist außerdem, dass der Antragsteller körperlich und geistig sowie insbesondere charakterlich zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Die Fahreignung ist durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologische Untersuchung – MPU) nachzuweisen. Die Kosten hierfür sind vom Antragsteller selbst zu tragen.