Geldwäscheprävention – Ein Thema für mich?
Geldwäscheprävention – Ein Thema für mich?
Textblöcke ein-/ausklappenWichtiger Hinweis: Die Aufsicht im sogenannten Nichtfinanzsektor in Niedersachsen gemäß § 50 Nr. 9 GwG für die Verpflichteten nach § 2 Abs.1 Nrn. 6, 8, 13, 14, 16 GwG erfolgt ab 01.01.2025 zentral durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung.
Für die Verpflichteten nach § 2 Abs.1 Nr. 11 GwG wechselt die Aufsicht ab 01.01.2025 zum Bundesamt für Justiz.
Leistungsbeschreibung
Zweck des Geldwäschegesetzes
Geldwäsche - das klingt nach organisiertem Verbrechen und internationaler Kriminalität in
ganz großem Stil. Betroffen sind aber nicht nur weltweit agierende Konzerne, sondern auch
regional tätige Betriebe. Rechtschaffene Unternehmen werden von Kriminellen nicht selten
missbraucht, um Geld zu waschen. Diese versuchen dabei, Investitionen zu tätigen, mit
denen illegal erworbene Gewinne aus schweren Straftaten so in den legalen
Wirtschaftskreislauf eingeführt werden, dass die illegale Herkunft des Geldes nicht mehr
nachvollzogen werden kann.
Dagegen wendet sich das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren
Straftaten - Geldwäschegesetz (GwG). Dies soll verhindern, dass Unternehmen für
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Hierzu verpflichtet es
in Deutschland tätige Wirtschaftsakteure, bei der Geldwäscheprävention aktiv mitzuwirken.
Die mitwirkungspflichtigen Personen und Unternehmen werden daher auch „Verpflichtete“
genannt.
In Niedersachsen sind die Region Hannover, die Landkreise sowie die kreisfreien Städte die
nach § 50 Abs. 1 Nr. 9 GwG zuständigen Aufsichtsbehörden für die Durchführung des
Geldwäschegesetzes für viele Verpflichtete des so genannten Nichtfinanzsektors. Folgende
Gewerbetreibende/Unternehmen des Nichtfinanzsektors müssen die Pflichten des
Geldwäschegesetzes beachten:
- Güterhändler (hochwertige Güter)
Handel vor allem mit KFZ, Edelmetallen, Edelsteinen,
Schmuck und Uhren, Kunst und Antiquitäten
- Immobilienmakler
- Finanzunternehmen
im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,
- Versicherungsvermittler
(soweit sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln),
mit Ausnahme der gemäß § 34d Abs. 3 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung tätigen
Versicherungsvermittler,
- Nicht verkammerte Rechtsbeistände
und registrierte Personen gem. § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, wenn sie für
Mandanten bestimmte Geschäfte planen und durchführen,
- Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder
wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen
(z. B. Vorratsgesellschaften anbieten).
Folgende Verpflichtete müssen gemäß der Allgemeinverfügung der Aufsichtsbehörde
einen Geldwäschebeauftragten benennen.
- Güterhändler (hochwertige Güter)
Handel vor allem mit KFZ, Edelmetallen, Edelsteinen,
Schmuck und Uhren, Kunst und Antiquitäten
- Finanzunternehmen
im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes.
Grundlegende Pflichten
Eine wirksame Geldwäscheprävention setzt sich in aller Regel zusammen aus dem
Risikomanagement (§ 4 ff. GwG), das aus einer Risikoanalyse und daraus abgeleiteten
internen Sicherungsmaßnahmen besteht, den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
(§ 10 ff. GwG) und der Verdachtsmeldepflicht (§ 43 GwG). Zusätzlich bestehen umfassende
Pflichten zur Aufzeichnung und Aufbewahrung (§ 8 GwG).
Alle Verpflichteten des Geldwäschegesetzes müssen sich elektronisch bei der Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren, unabhängig von der Abgabe einer
Verdachtsmeldung (§ 45 GwG).
Verdachtsmeldungen
Geldwäsche-Verdachtsmeldungen nach §§ 43 ff. GwG sind der FIU grundsätzlich in
elektronischer Form zu übermitteln. Dazu hat die FIU den Verpflichteten eine
Internetanwendung (goAML) als Meldeportal zur Verfügung gestellt.
Zum Meldeportal gelangen Sie hier.
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit (FIU):
https://www.zoll.de/DE/FIU/Fachliche-Informationen/Verdachtsmeldungen/verdachtsmeldungen.html
Bemerkungen
Sowohl der Landkreis Osnabrück als auch Verpflichtete nach dem GwG sind gem. §§ 43 und 44 GwG verpflichtet, Verdachtsfälle von Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden.
Der Landkreis Osnabrück hat dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten in den zu beaufsichtigenden Bereichen umgesetzt werden. Der Fachdienst Ordnung informiert die betroffenen Unternehmen über ihre gesetzlichen Pflichten und über zu treffende Maßnahmen, um nicht für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Das GwG sieht weiter vor, das der Landkreis Osnabrück die Einhaltung der Pflichten kontrolliert und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahndet. Er ist verpflichtet, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Verdachtsfälle anzuzeigen.
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten:
https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/BJNR182210017.html
Fachlich freigegeben durch
Landkreis Osnabrück.