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Geldwäscheprävention – Ein Thema für mich?


Wichtiger Hinweis: Die Aufsicht im sogenannten Nichtfinanzsektor in Niedersachsen gemäß § 50 Nr. 9 GwG für die Verpflichteten nach § 2 Abs.1 Nrn. 6, 8, 13, 14, 16 GwG erfolgt ab 01.01.2025 zentral durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung.

https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/uber_uns/aufsicht_und_recht/geldwaschepravention/geldwaeschepraevention-101183.html

 Für die Verpflichteten nach § 2 Abs.1 Nr. 11 GwG wechselt die Aufsicht ab 01.01.2025 zum Bundesamt für Justiz.

Leistungsbeschreibung

Zweck des Geldwäschegesetzes

Geldwäsche - das klingt nach organisiertem Verbrechen und internationaler Kriminalität in

ganz großem Stil. Betroffen sind aber nicht nur weltweit agierende Konzerne, sondern auch

regional tätige Betriebe. Rechtschaffene Unternehmen werden von Kriminellen nicht selten

missbraucht, um Geld zu waschen. Diese versuchen dabei, Investitionen zu tätigen, mit

denen illegal erworbene Gewinne aus schweren Straftaten so in den legalen

Wirtschaftskreislauf eingeführt werden, dass die illegale Herkunft des Geldes nicht mehr

nachvollzogen werden kann.

Dagegen wendet sich das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren

Straftaten - Geldwäschegesetz (GwG). Dies soll verhindern, dass Unternehmen für

Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Hierzu verpflichtet es

in Deutschland tätige Wirtschaftsakteure, bei der Geldwäscheprävention aktiv mitzuwirken.

Die mitwirkungspflichtigen Personen und Unternehmen werden daher auch „Verpflichtete“

genannt.

In Niedersachsen sind die Region Hannover, die Landkreise sowie die kreisfreien Städte die

nach § 50 Abs. 1 Nr. 9 GwG zuständigen Aufsichtsbehörden für die Durchführung des

Geldwäschegesetzes für viele Verpflichtete des so genannten Nichtfinanzsektors. Folgende

Gewerbetreibende/Unternehmen des Nichtfinanzsektors müssen die Pflichten des

Geldwäschegesetzes beachten:

  • Güterhändler (hochwertige Güter)

Handel vor allem mit KFZ, Edelmetallen, Edelsteinen,

Schmuck und Uhren, Kunst und Antiquitäten

  • Immobilienmakler
  • Finanzunternehmen

im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,

  • Versicherungsvermittler

(soweit sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln),

mit Ausnahme der gemäß § 34d Abs. 3 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung tätigen

Versicherungsvermittler, 

  • Nicht verkammerte Rechtsbeistände

und registrierte Personen gem. § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, wenn sie für

Mandanten bestimmte Geschäfte planen und durchführen, 

  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder

wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen

(z. B. Vorratsgesellschaften anbieten).

 

Folgende Verpflichtete müssen gemäß der Allgemeinverfügung der Aufsichtsbehörde

einen Geldwäschebeauftragten benennen.

  • Güterhändler (hochwertige Güter)

Handel vor allem mit KFZ, Edelmetallen, Edelsteinen,

Schmuck und Uhren, Kunst und Antiquitäten

  • Finanzunternehmen

im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes.

 

Grundlegende Pflichten

Eine wirksame Geldwäscheprävention setzt sich in aller Regel zusammen aus dem

Risikomanagement (§ 4 ff. GwG), das aus einer Risikoanalyse und daraus abgeleiteten

internen Sicherungsmaßnahmen besteht, den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden

(§ 10 ff. GwG) und der Verdachtsmeldepflicht (§ 43 GwG). Zusätzlich bestehen umfassende

Pflichten zur Aufzeichnung und Aufbewahrung (§ 8 GwG).

Alle Verpflichteten des Geldwäschegesetzes müssen sich elektronisch bei der Zentralstelle

für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren, unabhängig von der Abgabe einer

Verdachtsmeldung (§ 45 GwG).

 

Verdachtsmeldungen

Geldwäsche-Verdachtsmeldungen nach §§ 43 ff. GwG sind der FIU grundsätzlich in

elektronischer Form zu übermitteln. Dazu hat die FIU den Verpflichteten eine

Internetanwendung (goAML) als Meldeportal zur Verfügung gestellt.

Zum Meldeportal gelangen Sie hier.

 

Allgemeinverfügung
Auslegungs- und Anwendungshinweise
Dokumentationsbogen_juristische Personen
Dokumentationsbogen_natürliche Personen
Dokumentationsbogen_verstärkte Sorgfaltspflichten
Flyer Kurzübersicht für Güterhändler etc.
Flyer Mitwirkungspflicht Kunde
Meldung Geldwäschebeauftragte Person
Merkblatt Basisinformationen
Merkblatt Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter LKOS
Merkblatt Risikomanagement
Merkblatt Verdachtsmeldungen
Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit (FIU)

Spezielle Hinweise

Sowohl der Landkreis Osnabrück als auch Verpflichtete nach dem GwG sind gem. §§ 43 und 44 GwG verpflichtet, Verdachtsfälle von Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden.

Der Landkreis Osnabrück hat dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten in den zu beaufsichtigenden Bereichen umgesetzt werden. Der Fachdienst Ordnung informiert die betroffenen Unternehmen über ihre gesetzlichen Pflichten und über zu treffende Maßnahmen, um nicht für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Das GwG sieht weiter vor, das der Landkreis Osnabrück die Einhaltung der Pflichten kontrolliert und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahndet. Er ist verpflichtet, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Verdachtsfälle anzuzeigen.

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten:

https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/BJNR182210017.html

Landkreis Osnabrück.