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Bekanntmachungspflicht nach dem Geldwäschegesetz


Leistungsbeschreibung

Der Landkreis Osnabrück ist Aufsichtsbehörde im Bereich der Geldwäscheprävention gemäß 57 Abs. 1 GwG.

Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die im Rahmen der Aufsichtstätigkeit erlassen wurden, sind nachfolgend aufgeführt.

Die Publizierung der Maßnahmen kann gem. § 57 Abs. 2 und 3 GwG in anonymisierter bzw. teilanonymisierter Form erfolgen.

Eine Bekanntmachung muss gemäß § 57 Abs. 4 GwG für die Dauer von fünf Jahren veröffentlicht werden.

Liste über Verstöße