Bekanntmachungspflicht nach dem Geldwäschegesetz


Leistungsbeschreibung


Der Landkreis Osnabrück ist Aufsichtsbehörde im Bereich der Geldwäscheprävention gemäß 57 Abs. 1 GwG.

Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die im Rahmen der Aufsichtstätigkeit erlassen wurden, sind nachfolgend aufgeführt.

Die Publizierung der Maßnahmen kann gem. § 57 Abs. 2 und 3 GwG in anonymisierter bzw. teilanonymisierter Form erfolgen.

Eine Bekanntmachung muss gemäß § 57 Abs. 4 GwG für die Dauer von fünf Jahren veröffentlicht werden.

Anträge / Formulare


Liste über Verstöße

Kontakt

  • Fachdienst 5 - Abt. 5.3 Allgemeines Ordnungsrecht

Kontaktpersonen


  • Team Geldwäscheprävention