Bekanntmachungspflicht nach dem Geldwäschegesetz
Bekanntmachungspflicht nach dem Geldwäschegesetz
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Der Landkreis Osnabrück ist Aufsichtsbehörde im Bereich der Geldwäscheprävention gemäß 57 Abs. 1 GwG.
Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die im Rahmen der Aufsichtstätigkeit erlassen wurden, sind nachfolgend aufgeführt.
Die Publizierung der Maßnahmen kann gem. § 57 Abs. 2 und 3 GwG in anonymisierter bzw. teilanonymisierter Form erfolgen.
Eine Bekanntmachung muss gemäß § 57 Abs. 4 GwG für die Dauer von fünf Jahren veröffentlicht werden.