Haltung gefährlicher Hunde Erlaubnis


Haltung gefährlicher Hunde

Leistungsbeschreibung


Die Haltung eines als gefährlich i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 2 NHundG eingestuften Hundes bedarf gem. § 8 Abs. 1 NHundG einer Erlaubnis.

 

Erhält die Fachbehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund, der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter nach § 1 Abs. 2 NHundG gehalten wird, eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere

1. Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder

2. auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet,   ausgebildet oder abgerichtet ist,

so hat sie den Hinweis zu prüfen.

 

Ergibt dieses Prüfverfahren Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist.

 

Um den gefährlichen Hund i. S. d. § 7 Abs. 1 NHundG weiter halten zu dürfen, bedarf es der o. g. Haltungserlaubnis.  

 

Hinweis:

Der in diesem Antragsverfahren für Ihren Hund erforderliche Wesenstest nach § 13 NHundG berechtigt nicht zur Aufhebung der festgestellten Gefährlichkeit Ihres Hundes.

(Vgl. OVG Lüneburg 11. Senat, Beschluss vom 30.06.2015, 11 LA 250/14)

Verfahrensablauf


Nach Einreichung des Antrages auf Haltungserlaubnis wird der antragstellenden Person eine Frist von drei Monaten eingeräumt, um die notwendigen Unterlagen einzureichen, welche für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 NHundG notwendig sind.

 

Sollte die Frist von drei Monaten nicht ausreichen, so kann einmalig ein (formloser) Antrag auf Verlängerung der Frist (maximal drei Monate) gestellt werden.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover.

Voraussetzungen


  • Die antragstellende Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • Die Chipnummer des als gefährlich eingestuften Hundes (§ 4 NHundG)
  • Den Nachweis über eine Haftpflichtversicherung nach § 5 NHundG
  • Ein Führungszeugnis, so dass nach § 11 NHundG die Zuverlässigkeit der antragstellenden Person überprüft werden kann
  • Ein Gutachten zu einem absolvierten Wesenstest nach § 13 NHundG
  • Einen Nachweis über eine bestandene praktische Sachkundeprüfung nach § 3 NHundG, welche nach Feststellung der Gefährlichkeit mit dem Hund durchgeführt wurde

Welche Gebühren fallen an?


Der Gebührenrahmen für die Amtshandlung beträgt gem. Nr. XVII.4 der Anlage zu § 1 Abs. 1 GOVV 35,00 € bis 500,00 € Euro.

Was sollte ich noch wissen?


In einigen Gemeinden, Samtgemeinden und Städten wird für gefährliche Hunde eine höhere Hundesteuer erhoben. Grundlage dafür ist die jeweilige Hundesteuersatzung.

Einige Gemeinden, Samtgemeinden und Städte haben gesonderte kommunale Vorschriften zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit, auf Spielplätzen etc.

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung