Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt.
Durch das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) wurde auf Bundesebene ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte Hunderassen festgelegt. Hierbei handelt es sich um Hunde der Rassen:
Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen miteinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen nach § 2 HundVerbrEinfG aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
§ 2 Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG)
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen. Es können auch Maulkorb- und Leinenpflichten oder andere Auflagen unabhängig von der Feststellung der Gefährlichkeit oder einer Erlaubnis verhängt werden.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover.
Informationen zum Wesenstest
Fragebogen Beurteilung Beißvorfälle mit Hunden
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Frist kann auf Antrag um höchstens 3 Monate verlängert werden.
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
In einigen Gemeinden, Samtgemeinden und Städten wird für gefährliche Hunde eine höhere Hundesteuer erhoben. Grundlage dafür ist die jeweilige Hundesteuersatzung.
Einige Gemeinden, Samtgemeinden und Städte haben gesonderte kommunale Vorschriften zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit, auf Spielplätzen etc.
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung
Fachdienst 5 - Abt. 5.3 Allgemeines Ordnungsrecht
Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück Deutschland
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