Baustelle: Erteilung von verkehrsrechtlichen Baustellenanordnungen nach § 45 StVO
Baustelle: Erteilung von verkehrsrechtlichen Baustellenanordnungen nach § 45 StVO
Leistungsbeschreibung
Arbeitsstellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, wie z. B.
- Aufgrabungen im Straßenraum
- Straßenbau
- Arbeiten im Seitenraum
müssen gesichert werden.
Vor Beginn der Arbeiten muss der Bauunternehmer (unter Vorlage eines Verkehrszeichenplanes) von der zuständigen Behörde Anordnungen darüber einholen, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist und wie der Verkehr zu beschränken, zu regeln und zu leiten ist.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Zuständige Stelle
Im Landkreis Osnabrück haben die folgenden Städte, Gemeinden und Samtgemeinden eigene Straßenverkehrsbehörden:
Stadt Bramsche,
Stadt Georgsmarienhütte,
Stadt Melle,
Gemeinde Wallenhorst,
Samtgemeinde Artland,
Samtgemeinde Bersenbrück
Für das restliche Kreisgebiet ist der Landkreis Osnabrück zuständig.
Voraussetzungen
Welche verkehrsrechtlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlich sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dem Bauunternehmer und der Verkehrsbehörde stehen dabei die Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) zur Verfügung sowie Regelpläne für alle möglichen Sicherungsmaßnahmen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die beizubringenden Unterlagen werden im Laufe des Onlineantrags abgefragt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Antragsfrist beträgt laut RSA 21 mindestens zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten.
Bei Bauarbeiten unter Vollsperrungen beträgt die Antragsfrist laut RSA 21 mindestens drei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Digitales und Verkehr