Anzeige nach § 11 Trinkwasserverordnung
Leistungsbeschreibung
Errichtungen, Inbetriebnahmen, bauliche oder betriebstechnische Änderungen, Betreiberwechsel, Stilllegungen von Wasserversorgungsanlagen sind dem Gesundheitsdienst anzuzeigen.
Wenn Sie einen Hausbrunnen betreiben, müssen Sie nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) gewisse Pflichten beachten.
Hausbrunnen zählen zu den sogenannten „Eigenwasserversorgungsanlagen“. Aus ihnen können pro Tag bis zu 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden.
Je nachdem wie Sie Ihren Brunnen nutzen, müssen Sie regelmäßig das Wasser auf mikrobiologische, chemische und physikalische Verunreinigungen untersuchen lassen. Dies ist der Fall, wenn Sie das Brunnenwasser zur Trinkwasserversorgung Ihres Haushaltes nutzen wollen.
Das örtliche Gesundheitsamt schaut sich im Rahmen eines Vor-Ort-Termins Ihren Hausbrunnen an und legt ggf. zusätzlich fest, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen durchzuführen sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als fünf Jahre betragen. Eigenwasserversorgungsanlagen müssen in der Regel einmal jährlich auf mikrobiologische Parameter untersucht werden. So kann ausgeschlossen werden, dass sich Schadstoffe oder gar Krankheitserreger im Trinkwasser befinden.
Die Probeentnahme muss von einer akkreditierten und in Niedersachsen zugelassenen Untersuchungsstelle (Trinkwasserlabor) durchgeführt werden.
Die Ergebnisse der Untersuchung müssen Sie Ihrem zuständigen Gesundheitsamt unaufgefordert übermitteln.
Zugelassene Untersuchungsstellen für Trinkwasser
Weitere Informationen zum Thema ,,Trinkwasser'' finden Sie auf unserer Internetseite unter Trinkwasser | Landkreis Osnabrück
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig sind die Gesundheitsämter.
Voraussetzungen
Sie betreiben oder besitzen eine Wasserversorgungsanlage oder eine Nichttrinkwasseranlage.
Welche Gebühren fallen an?
Das Gesundheitsamt erhebt Gebühren für die Überwachung des Hausbrunnens (Vor-Ort-Besuch, Vor- und Nachbereitungszeit, Erstellen eines Gutachtens, Fahrtkosten und Auslagen).
Welche Fristen muss ich beachten?
Wenn Sie eine Wasserversorgungsanlage oder eine Nichttrinkwasseranlage errichten, in Betrieb nehmen, erneut in Betrieb nehmen oder erwerben wollen, müssen Sie dies 4 Wochen vorher beim zuständigen Gesundheitsamt anmelden. Wenn Sie nicht 4 Wochen im Voraus von dem anzeigepflichtigen Sachverhalt wissen, müssen Sie diesen unverzüglich nach Kenntnis anzeigen.
Eine Stilllegung müssen Sie innerhalb von 3 Tagen mitteilen.
Was sollte ich noch wissen?
Detaillierte Informationen zur Trinkwasserversorgung aus eigenen Brunnen und Quellen finden sie in der .