Unterhaltsvorschuss - Rückgriff


Bei Bewilligung des Unterhaltsvorschusses gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt. Die zuständige Stelle tritt zunächst in Vorlage. 

Rechtsgrundlage


Die gesetzliche Grundlage ist § 7 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).