Bestattungskostenhilfe - Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)
Bestattungskostenhilfe - Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)
Leistungsbeschreibung
Gemäß § 74 SGB XII trägt der Sozialhilfeträger die erforderlichen Bestattungskosten, sofern es den zur Kostentragung verpflichteten Personen nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen selbst zu übernehmen.
Antragsberechtigt sind Personen, die nach zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, eine Bestattung zu veranlassen.
Zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet sind insbesondere:
- Personen mit einer vertraglichen Verpflichtung,
- Erben
- Väter nichtehelicher Kinder, wenn der Tod der Mutter im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Geburt steht,
- sowie Unterhaltspflichtige.
Sofern es keinen Verpflichteten nach den oben genannten Punkten gibt, gilt die Reihenfolge nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Diese ergibt sich aus § 8 Abs. 3 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (BestattG):
- Ehegatten oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
- Kinder,
- Enkelkinder,
- Eltern,
- Großeltern,
- Geschwister.
Voraussetzungen
Der Antrag kann gestellt werden, wenn:
- die verstorbene Person keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen hat und
- es der antragstellenden Person nicht zuzumuten ist, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen
Weitere Voraussetzungen sind:
- Die Kosten der Bestattung sind unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen
- Anspruchsberechtigt sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland die zivil- oder öffentlich-rechtlich verpflichtet sind, die Kosten der Bestattung eines inländischen Verstorbenen zu tragen
- Es gibt keine andere Person, die vorrangig zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zum Zeitpunkt des Todes sind folgende Unterlagen und Angaben erforderlich:
- Nachweise über die Einkünfte aller Haushaltsmitglieder, z. B. Arbeitsverdienst, Kindergeld, Elterngeld, Renten, Unterhalt, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus Vermögen, usw.
- Nachweise/ Bescheide über Leistungen öffentlicher Träger, z.B. Leistungen des Arbeitsamtes, Unterhaltsvorschuss, Bafög, Berufsausbildungsbeihilfe, usw.
- Mietvertrag
- Nachweise über die monatlichen Belastungen, wie öffentliche Abgaben, Versicherungen, Kredite o. Darlehen etc.
- Sparbücher aller Haushaltsmitglieder
- Auszüge der Girokonten aller Haushaltsmitglieder der letzten sechs Monate
- Finanzübersicht der Banken über alle dort geführten Konten
- aktuelle Rückkaufwerte aller bestehenden Lebens- oder Sterbegeldversicherungen
- Sollten Sie die Erbschaft ausgeschlagen haben, wird ein entsprechender Nachweis vom Amtsgericht (Nachlassgericht) gefordert
- Falls zutreffend: Kopie des Erbscheins und Kopie des Testaments
Folgende Nachweise zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen werden benötigt:
- Sterbeurkunde
- Alle Rechnungen für welche ein Zuschuss beantragt werden soll, z.B. Rechnung des Bestatters, Gebührenbescheid des Friedhofsamtes, usw.
- Auszüge aller bestehenden Konten der letzten 6 Monate
- Saldenbestätigung aller Sparbücher, Giro- und Wertpapierkonten des Verstorbenen
- Policen über (insbesondere mit dem Tod ausgezahlte) Sterbegeld- und Lebensversicherungen
Welche Gebühren fallen an?
§ 74 SGB XII garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die „erforderlichen Kosten“. Maßstab hierfür ist, was ortsüblicherweise zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.