Antrag gewerblicher Güterkraftverkehr – Gemeinschaftslizenz (innerhalb der EU) oder Erlaubnis (innerhalb Deutschlands)
Antrag gewerblicher Güterkraftverkehr – Gemeinschaftslizenz (innerhalb der EU) oder Erlaubnis (innerhalb Deutschlands)
Leistungsbeschreibung
Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Nicht erlaubnispflichtig ist der sog. Werkverkehr, d.h. der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen.
Die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr und die Gemeinschaftslizenz können befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden. Die nationale Erlaubnis kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu 10 Jahren erteilt werden. Die Gemeinschaftslizenz wird ebenfalls für 10 Jahre ausgestellt.
Verfahrensablauf
Den Antrag können Sie beim Landkreis Osnabrück über das obige aufgeführte Onlineformular stellen.
Die zuständige Verkehrsbehörde gibt folgenden Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme:
- dem Bundesamt für Güterverkehr,
- der Industrie- und Handelskammer,
- dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt und
- dem Verband des Verkehrsgewerbes.
Nach Ablauf der Frist (14 Tage) für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Verkehrsbehörde über Ihren Antrag. Sie bekommen einen Bescheid.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen beim Landkreis, der kreisfreien Stadt oder der großen selbständigen Stadt und bestimmt sich nach dem Betriebssitz des Unternehmens.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis / Lizenz kann einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz tatsächlich und dauerhaft in Deutschland hat (in diesem Falle innerhalb des Landkreises Osnabrück), erteilt werden. Das Unternehmen benötigt Eigenkapital zuzüglich Reserven. Die Höhe des Kapitals bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge. Für das erste Fahrzeug benötigt der Unternehmer Eigenkapital in Höhe von 9.000 Euro, für jedes weitere Fahrzeug 5.000 Euro. Dies gilt auch beim Einsatz von Mietfahrzeugen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die erforderlichen Unterlagen werden im Laufe des Onlineformulars abgefragt.
Folgende Unterlagen zur persönlichen Zuverlässigkeit dürfen bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (Punktekonto)
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Stadt/Gemeinde, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft und Finanzamt
Die Bescheinigung der finanziellen Leistungsfähigkeit darf nicht älter als der 31.12. des Vorjahres sein
Bearbeitungsdauer
Die gesetzlich zulässige Bearbeitung der zuständigen Stelle beträgt bis zu 3 Monate nach vollständigem Antragseingang.
Rechtsgrundlage
- § 10 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
- § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
- Art. 3 und 4 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung)
- Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates
Hinweise / Besonderheiten
Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei:
- die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt sein.
- die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen.
- die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen grundsätzlich vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.
- Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Wenn der Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens erlaubnisfrei ist, ist der Unternehmer, der Werkverkehr betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr anzumelden.
Für die Erteilung der bilateralen Genehmigung oder einer sog. CEMT-Genehmigung für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und Umzugsverkehr in der Gemeinschaft der CEMT-Mitgliedsstaaten (über 30 Staaten in Europa) ist das Bundesamt für den Güterverkehr zuständig.