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Landschaftspflegeförderprogramm


Leistungsbeschreibung

Der Landkreis Osnabrück und die Naturschutzstiftung des Landkreises Osnabrück fördern im Rahmen des Landschaftspflege-Förderprogramms und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel seit über 25 Jahren die Anlage von Biotopen, die dem Erhalt der Kulturlandschaft, der Verbesserung des Landschaftsbildes und der Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes dienen. 

Die bisherige Erfolgsbilanz stellt sich wie folgt dar:

  • 220 Feuchtbiotope wurden angelegt
  • 8000 Obstbäume wurden gepflanzt
  • 600 Alleebäume, Wall- und Feldhecken und Feldgehölze in einer Länge von über 20 km wurden gepflanzt
  • 320 Gehöfte wurden begrünt
  • es wurden Vereinbarungen über die extensive Bewirtschaftung von rd. 200 ha Gewässerrandstreifen und rd. 600 ha Grünlandflächen geschlossen.

Der Fachdienst Umwelt des Landkreises Osnabrück entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über die eingehenden Anträge. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.

  1. Zuwendungsberechtigt sind Vereine, Verbände und Privatpersonen.
  2. Zuschüsse sind vor Beginn der Maßnahme schriftlich zu beantragen. Die Naturschutzstiftung stellt hierfür einen Vordruck zur Verfügung.  Es können nur solche Vorhaben bezuschusst werden, die vor Ausfertigung des Bewilligungsbescheides noch nicht begonnen wurden. Gegebenenfalls ist die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu beantragen.
  3. Die Naturschutzstiftung und der Fachdienst Umwelt des Landkreises Osnabrück prüfen im Rahmen der Richtlinien die Förderfähigkeit des Vorhabens. Bei förderfähigen Vorhaben wird ein Bewilligungsbescheid ausgestellt, der mit Auflagen und Bedingungen versehen werden kann.
  4. Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss ohne Rückzahlungsverpflichtung.
  5. Nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Wassergesetzes bedarf die Anlegung und Veränderung von Gewässern der vorherigen wasserbehördlichen Genehmigung. Aus diesem Grund ist vor der Entscheidung über einen Antrag auf Bezuschussung zur Anlegung eines Feuchtbiotops das wasser-behördliche Genehmigungsverfahren durch zuführen. Es empfiehlt sich in jedem Fall, sich durch den zuständigen Sachbearbeiter des Fachdienstes Umwelt beim Landkreis Osnabrück als Untere Wasserbehörde über die Genehmigungsvoraussetzungen und notwendigen Antragsunterlagen beraten zu lassen.
  6. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abnahme der ordnungsgemäß fertig gestellten  Maßnahme durch eine/n Mitarbeiter/in des Fachdienstes Umwelt des Landkreises Osnabrück.
  7. Die angelegten Biotope sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.
  8. Gefördert werden nur 8. Maßnahmen im Außenbereich.
  9. Von der Förderung ausgenommen sind Leistungen
    • die von der öffentlichen Hand durchgeführt werden,
    • soweit andere Zahlungen der öffentlichen Hand für gleichartige Leistungen auf der selben Fläche gewährt werden 
    • die im Zusammenhang mit Entscheidungen aufgrund der Eingriffsregelung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG)  und des Niedersächsischen Ausführungs-gesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) stehen (z. B. Eingrünung als Auflage einer Baugenehmigung) oder die bereits durch Rechtsvorschrift angeordnet oder anderweitig vertraglich vereinbart sind.
  10. Eine Förderung erfolgt ausschließlich im Land-kreis Osnabrück. Sie soll vorrangig in Gebieten des Naturparks TERRA.vita – Nördlicher Teuto-burger Wald, Wiehengebirge und Osnabrücker Land erfolgen.

Beabsichtigen Sie, eine Maßnahme durch-zuführen, die über das Landschaftspflege- Förderprogramm mitfinanziert werden kann? Die fachkundige Beratung durch Mitarbeiter des Fachdienstes Umwelt des Landkreises Osnabrück steht bei allen Vorhaben im Vordergrund. Wir empfehlen Ihnen daher ein persönliches Beratungsgespräch, das auf Wunsch vor Ort stattfinden kann. Der zuständige Ansprechpartner wird Ihnen über die Telefonnummer (0541) 501 4217 des Fachdienstes Umwelt vermittelt.

Art, Umfang und Höhe der Förderung

Finanzierungsart: Pauschalförderung
Form der Zuwendung: Nicht rückzahlbarer Zuschuss 

  • Erdbauliche Maßnahmen zur Erstellung von Feuchtbiotopen oder von Wallkörpern für Wallhecken: 3,00 € je Kubikmeter Boden
  • Standortgerechte und heimische Gehölze für Hecken, Wallhecken und Feldgehölze und zur Eingrünung von Gebäuden: 2,00 € je Gehölz
  • Obstgehölze (Hoch- und Halbstämme, Stammumfang mindestens 8 cm) inklusive Stützpfahl, Befestigungsmaterial und Verbissschutz: 20,00 € je Gehölz 
  • Solitärbäume (Stammumfang mindestens 10 bis 12 cm) inklusive Stützpfahl, Befestigungsmaterial und Verbissschutz: 30,00 € je Baum 
  • Pflege von Kopfbäumen: (je auf 5 Jahre) 
    • 15,00 € je Baum mit Stammdurchmesser ab 20 bis 50 cm
    • 30,00 € je Baum mit Stammdurchmesser bis 90 cm
    • bis maximal 150,00 € je Baum mit Stammdurchmesser über 90 cm nach individueller 
       Bewertung der Pflegearbeiten durch die Untere Naturschutzbehörde
  • Wildschutzzaun, Mindesthöhe 1,20 m: 2,50 € je lfd. Meter

Der Gesamtförderbetrag wird auf bis zu 4.000,00 € je Vorhaben begrenzt. Über Förderungen größerer Vorhaben entscheidet das Kuratorium.

 

Gefördert wird Privateigentümern der Wiederaufbau und die Restaurierung von Trockenmauern pauschal mit 50 € Aufwandsentschädigung pro laufenden Meter, unabhängig davon, ob die Arbeiten in Eigenleistung oder durch Fremdvergabe erfolgen.