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Arbeitsgelegenheiten für Asylsuchende nach dem AsylbLG


Leistungsbeschreibung

Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, sollen zu einer gemeinnützigen Arbeit verpflichtet werden, wenn sie arbeitsfähig, nicht erwerbstätig und nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind.

Die hier bereit gestellten Informationen richten sich an gemeinnützige Träger, die Arbeitsgelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anbieten wollen.

Staatliche, kommunale oder gemeinnützige Träger und Vereine, die im Landkreis Osnabrück eine Arbeitsgelegenheit zur Verfügung stellen wollen, können hierfür den Onlineantrag (ggf. direkt verlinken) ausfüllen oder die Druckversion (PDF-Dokument) herunterladen und per Post an den Landkreis Osnabrück oder die zuständige Kommune vor Ort versenden.

Als gemeinnütziger Träger können Sie Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung stellen. Die Arbeitsgelegenheiten müssen den Tatbestand der Gemeinnützigkeit erfüllen.

 Das Merkmal der Gemeinnützigkeit, d.h. des öffentlichen Interesses, ist erfüllt, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Das ist nicht der Fall, wenn es sich dabei um Arbeiten handelt, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftliche Interessen verfolgt oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient.

Der Fragebogen zur Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten ist auszufüllen. Dies kann direkt online erfolgen über den rünen Button erfolgen. Wenn Sie das Formular händisch ausfüllen und per Post einreichen möchten, können Sie das PDF unter dem Reiter ,,Dokumente'' herunterladen, ausdrucken, ausfüllen und per Post an den Landkreis Osnabrück oder die zuständige Kommune vor Ort versenden.

Bitte nehmen Sie das Merkblatt für die Träger von Arbeitsgelegenheiten zur Kenntnis. (ebenfalls zusätzlich im Reiter ,,Dokumente'' erhältlich)

Für die Bearbeitung des Antrags fallen keine Gebühren an.

Die Aufwandsentschädigung für die Teilnehmenden der Arbeitsgelegenheit von 0,80 €/Stunde wird durch die Kommune vor Ort, die die Teilnehmenden in die Arbeitsgelegenheit vermittelt, getragen und ausgezahlt.

Für Schäden haften die Teilnehmenden der Arbeitsgelegenheit wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit). Der Träger hat sowohl eine Haftpflicht- als auch eine Unfallversicherung für die Teilnehmenden sicherzustellen. Benötigen die Teilnehmenden für die Ausübung der Arbeitsgelegenheit eine Ausrüstung, wie z.B. Arbeitskleidung, Sicherheitskleidung oder -schuhe, können diese Kosten nach entsprechender Rechnungstellung mit dem zuständigen Sozialamt abgerechnet werden.