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Tiertransporte – Beantragung Befähigungsnachweis


Leistungsbeschreibung

  • Für die gewerbliche Beförderung von lebenden Wirbeltieren über eine Strecke von maximal 65 km ist gem. Art. 17 der VO (EG) Nr. 1/2005 ein Befähigungsnachweis erforderlich.
  • Hiervon ausgenommen sind:
    • Transporte von Tiere durch Landwirte mit eigenen Fahrzeugen oder Transportmitteln, die aus geografischen Gründen im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wanderhaltung bestimmter Tierarten erforderlich sind (z. B. Wanderschafherden, Weidewechsel)
    • Transporte der eigenen Tiere von Landwirten mit eigenen Fahrzeugen oder Transportmitteln über eine Entfernung von weniger als 50 km von ihrem Betrieb aus
      • Die nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind (z.B. unter Anleitung eines Tierarztes unmittelbar in eine oder aus einer Klinik oder Praxis)
      • Von Pferden, die nur zur Freizeitbeschäftigung geritten werden

Nachdem Sie die Unterlagen und Dokumente eingereicht haben, werden diese im Veterinäramt gesichtet und Ihre Angaben dokumentiert. Anschließend erhalten Sie Ihren Befähigungsnachweis.

Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Veterinärämtern der Landkreise, der Region Hannover und der kreisfreien Städte sowie beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.

1. Der Befähigungsnachweis wird nach den Maßgaben des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und des § 4 der Tierschutztransportverordnung erworben. Danach muss der Antragsteller einen vollständigen Lehrgang entsprechend den Vorgaben des Anhang IV Nr. 2 erfolgreich abgeschlossen und eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung abgelegt haben. Ein vollständiger Lehrgang einschließlich Prüfung sollte mindestens 15-20 Unterrichtseinheiten zu je 45 min umfassen, für den Befähigungsnachweis zum Transport von nur einzelnen Tierarten können bei nachgewiesener praktischer Erfahrung auch Lehrgänge in geringerem zeitlichem Umfang wahrgenommen/akzeptiert werden.

 

2. Alternativ dazu wird der Befähigungsnachweis auf Antrag auch dann erteilt, wenn eine nach dem 5. Januar 2007 abgeschlossene Berufsausbildung in den Berufen Fleischer (Ausbildungsrichtung Schlachten), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder vergleichbarer Berufsabschlüsse sowie ein nach dem 5. Januar 2007 erfolgreich getätigter Abschluss eines Hoch- oder Fachhochschulstudiums im Bereich der Landwirtschaft oder der Tiermedizin nachgewiesen wird. Dies gilt auch für den Nachweis einer nach dem 5. Januar 2007 und vor dem 19.2.2009 bestandenen Sachkundeprüfung nach § 13 Abs. 3 der Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337).
Mittels Einzelfallprüfung kann die erforderliche Fachkunde im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 2 letzter Teilsatz der Tierschutztransportverordnung („…oder anderer anerkannter Berufsabschlüsse oder Nachweise, die die erforderliche Fachkunde voraussetzen“) auch durch entsprechende Nachweise erbracht werden, die belegen, dass die entsprechenden Maßgaben des Anhangs IV Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Gegenstand einer Ausbildung und unabhängigen Prüfung waren.

 

3. Personen, die bereits vor dem 6. Januar 2007 im Besitz einer Sachkundebescheinigung gemäß § 13 Abs. 3 der Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337) waren oder eine vor dem 6. Januar 2007 abgeschlossenen Berufsausbildung in den Berufen Fleischer (Ausbildungsrichtung Schlachten), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder vergleichbaren Berufsabschlüssen sowie einen vor dem 6. Januar 2007 erfolgreich getätigten Abschluss eines Hoch- oder Fachhochschulstudiums im Bereich der Landwirtschaft oder der Tiermedizin nachweisen können, müssen lediglich einen Ergänzungslehrgang entsprechend Anhang IV Nr. 2 Buchstabe a (nur Artikel 3 und 4 sowie Anhänge I und II) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 absolvieren und eine Prüfung hierzu ablegen (z.B. Multiple-Choice-Test). Die von der Ausbildungsstätte ausgestellte Bescheinigung (Anlage C 2.1) ist der Nachweis für den absolvierten Ergänzungslehrgang und die bestandene Prüfung. Nach Vorlage dieser Bescheinigung und einem Nachweis über o.g. abgeschlossene Ausbildung kann der Befähigungsnachweis ausgestellt werden. Alternativ kann der Antragsteller die Kenntnisse nach Anhang IV Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 der Behörde auch in anderer Form nachweisen.

 

Darüber hinaus müssen Personen, die Geflügel einfangen und verladen, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 17 Abs.3 Nr.2b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung besitzen.

  • Antrag auf Ausstellung eines Befähigungsnachweises für den Transport von Tieren (gem. Art 17 II dr VO (EG) 1/2005)
  • Sachkundenachweis in Form;
    • einer Bescheinigung über den Lehrgang zur Erlangung des Befähigungsnachweises
    • eines Nachweis über eine berufliche Tätigkeit im Tiertransport und einen Sachkundenachweis nach der alten nationalen Tierschutztransportverordnung oder einen Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung zum Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Fleischer oder Tierwirt bzw. ein Studium der Landwirtschaft oder Tiermedizin und entsprechender Tätigkeit in diesen Bereichen oder Nachweis ausreichender Erfahrung im Umgang mit und beim Transport von Tieren z. B. durch die Tätigkeit als Nebenerwerbslandwirt

Sie müssen den Antrag auf Ausstellung eines Befähigungsnachweises für den Transport von Tieren vor Ihrem Tätigkeitsbeginn stellen. Erst nach Erhalt der Zulassung dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

  • Verordnung (EG) Nr.1/2005
  • Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
  • Tierschutzgesetz (TierSchG)

  • Befähigungsnachweise sind im Original mitzuführen; Kopien oder Fotos auf dem Smartphone etc. können nicht akzeptiert werden, da die Fälschungssicherheit nicht gewährleistet ist
  • Gemäß Art. 138 Abs. 2 Buchstabe j) der Verordnung (EU) Nr. 2017/625* kann die zuständige Behörde die Gültigkeit des Befähigungsnachweises aussetzen oder den Nachweis entziehen, wenn ein Verstoß in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz festgestellt wird.