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Registrierung von Lebensmittelbedarfsgegenstände-Betrieben


Leistungsbeschreibung

Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 LFGB als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Lebensmittelunternehmer, deren jeweiliger Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert ist. Änderungen der erforderlichen Angaben sind der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate nach Eintritt der Änderung mitzuteilen, wenn die Änderung zu diesem Zeitpunkt noch besteht.

  • Nutzen Sie das gegebenenfalls zur Verfügung stehende Formular und schicken Sie es an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
  • In jedem Fall muss die Anzeige für den jeweiligen Betrieb spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, im Zweifelsfall senden Sie die erforderlichen Angaben schriftlich an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde
  • Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde erfasst die Betriebsdaten.
  • Sofern sich Änderungen bei den erforderlichen Angaben ergeben oder Sie Ihr Unternehmen abmelden möchten, wenden Sie sich bitte ebenfalls an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde

Lebensmittelüberwachungsbehörde

Die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden sind in Niedersachsen die Landkreise, die Region Hannover und die kreisfreien Städte sowie der Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.

  • Sie haben einen Betrieb, der Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 LFGB als Fertigerzeugnis herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt
  • Sie haben den Betrieb noch nicht aufgenommen oder es haben sich Änderungen der nach der nach der Bedarfsgegenständeverordnung erforderlichen Angaben ergeben

  • Antrag auf Registrierung: mit Formular oder formlos
  • Die Anzeige muss folgende Angaben umfassen:
    - den Namen, die Anschrift und die Rechtsform des mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen befassten Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers,
    - die Bezeichnung und die Anschrift des jeweiligen Betriebes,
    - die Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten sowie
    - die Gruppe der Materialien und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, die den Hauptbestandteil der hergestellten, behandelten oder in den Verkehr gebrachten Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellt.

  • spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb
  • Änderungen der erforderlichen Angaben sind der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate nach Eintritt der Änderung mitzuteilen, wenn die Änderung zu diesem Zeitpunkt noch besteht.

  • 2a Bedarfsgegenständeverordnung