Besuchsaufenthalte


Besuchsaufenthalte

Leistungsbeschreibung


Viele Menschen sind in der Situation, dass sie räumlich von ihren Familienangehörigen, Freunden und Verwandten, oftmals mehrere tausend Kilometer, entfernt leben. Diese räumliche Trennung hat dabei ganz unterschiedliche Gründe. Was jedoch die Menschen eint, ist der Wunsch des Wiedersehens.

Bei Besuchseinladungen wird zwischen Staatsangehörigen mit Visumspflicht und Staatsangehörigen ohne Visumsplicht unterschieden. Beide Gruppen möchten wir Ihnen kurz vorstellen.

Visumsfreie Einreise

In der Bundesrepublik Deutschland haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, Ihre Familienangehörigen, Freunde oder Verwandten für einen Besuch (befristeten Aufenthalt) einzuladen. Dabei haben ausländische Staatsangehörige, die nicht der Visumspflicht unterliegen, grundsätzlich die Möglichkeit:

  • Innerhalb von sechs Monaten für eine Dauer von maximal 90 Tagen (am Stück und ohne Unterbrechung) im Rahmen eines Besuchsaufenthaltes in die Bunderepublik Deutschland einzureisen.
  • Dabei unterliegen sie der ständigen Passpflicht und dürfen keine Erwerbstätigkeit aufnehmen!

Welche Staatsangehörigen von der Visumspflicht befreit sind, lesen Sie hier.

Visumspflicht

Wenn Ihre Familienangehörigen, Freunde oder Verwandte einer Visumspflicht unterliegen, ist das Visum vor der Einreise bei einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, d.h. einer Botschaft oder einem Konsulat, einzuholen.

Für Sie als Gastgeber, der die jeweilige Person zu sich in die Bundesrepublik Deutschland einlädt, ist von Wert, dass Sie durch die Abgabe einer sogenannten Verpflichtungserklärung den Nachweis darüber erbringen, dass Sie für die eingeladene Person/en während ihres Besuchsaufenthaltes u.a. den Lebensunterhalt sicherstellen.

Um die Verpflichtungserklärung abgeben zu können, müssen Sie persönlich bei der Abteilung Integration/Ausländer des Landkreises Osnabrück vorsprechen. Bei den Formularen finden Sie eine Checkliste, die alle einzureichenden Unterlagen auflistet.

Was bedeutet die Abgabe einer Verpflichtungserklärung?

Durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung, erklären Sie durch Ihre Unterschrift unwiderruflich, dass Sie für sämtliche Kosten der eingeladenen Person während seines/ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland aufkommen werden.

Dazu zählen insbesondere:

  • Kosten des Lebensunterhaltes
  • Krankenkosten (z.B. für einen Arztbesuch oder Kosten einer Operation)
  • Anfallende Ausreisekosten

Anfallende Krankenkosten müssen im Vorfeld durch den Abschluss einer Reisekrankenversicherung abgesichert werden. Diese Reisekrankenversicherung ist bei der deutschen Auslandsvertretung im Original nachzuweisen.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Osnabrück.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Voraussetzung für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist eine persönliche Vorsprache des Gastgebers.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Antrag auf Ausstellung einer Verpflichtungserklärung. Der Antragsvordruck kann während der persönlichen Vorsprache ausgefüllt werden.
  • Belehrungsbogen zur Verpflichtungserklärung
  • Einkommensnachweise bei Verheirateten (beider Ehegatten) der letzten vier Monate (Verdienstabrechnungen, Rentenbescheide, bei Selbständigen letzter Einkommenssteuerbescheid, Jahresabschlussbilanz, Handelsregisterauszug usw.)
  • Mietvertrag oder Nachweis des Wohneigentums (Grundsteuerbescheid)
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Bearbeitungsgebühr in Höhe von 29,00 € pro Einladung
  • Personalien, einschließlich Anschrift und Passnummer der Person, die eingeladen werden soll

Anträge / Formulare


Checkliste Besuchsaufenthalte
Verpflichtungserklärung, Antrag auf Ausstellung (WICHTIG: Erst bei Vorlage bei der Ausländerbehörde unterschreiben!)
Einverständniserklärung - Hinzurechnung Einkommen
Erklärung und Belehrung des Verpflichtungsgebers

Kontakt

  • Fachdienst 5 - Abt. 5.2 Integration / Ausländer

Kontaktpersonen


  • Team Ausländerbehörde