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Aufenthalt zwecks Ausbildung, Studium, Berufstätigkeit oder Freiwilligendienst


Aufenthalt wg. Ausbildung u.a.

Leistungsbeschreibung

a) Studium, Sprachkurs oder Schulbesuch

Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, dass Ihnen zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.

Dabei ist zu beachten, dass auch schon Sprachkurse oder der Besuch eines Studienkollegs, die zur Vorbereitung auf das Studium dienen (eine sogenannte studienvorbreitende Maßnahme), von diesem Aufenthaltszweck nach §§ 16 ff. AufenthG umfasst sein können.

Zum Studium darf die Aufenthaltserlaubnis allerdings nur erteilt werden, wenn Sie von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden sind.

Die Ausbildungserlaubnis würde erstmalig für mindestens ein Jahr erteilt werden. Auch die Verlängerung soll mindestens ein Jahr betragen und dabei jedoch maximal zwei Jahre nicht überschreiten.

Neu geschaffen worden ist die Möglichkeit, zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. § 17 AufenthG

Weitergehende rechtliche Informationen erhalten Sie hier: 

§ 16b AufenthG (Studium)

§ 16f AufenthG (Sprachkurse und Schulbesuch)

b) Berufsausbildung; Berufliche Weiterbildung

Nach § 16a AufenthG haben Sie die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt zu bekommen. Damit ist eine klassische (z. B. handwerkliche) Berufsausbildung gemeint.

Maßgeblich für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck ist nach § 39 AufenthG die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, es sei denn, durch die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung ist bestimmt, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 

Wenn Sie Ihre Ausbildung erfolgreich beendet haben, kann Ihnen die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche bis zu einem Jahr verlängert werden. § 20 AufenthG

c) Die Beschäftigung/Berufstätigkeit

Wenn Sie über eine qualifizierte Berufsausbildung verfügen und darüber nachdenken, zukünftig einer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland nachgehen zu wollen, müssen Sie Folgendes wissen:

Nach § 18 Abs. 1 S. 1 AufenthG orientiert sich die Zulassung ausländischer Beschäftigter an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter  Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. 

Das heißt für Sie als Betroffene/n, dass es nach § 18 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 39 AufenthG von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit abhängt, ob Sie dem von Ihnen vorgeschlagenen Angebot einer Beschäftigung nachgehen dürfen oder nicht. Auch hier wird zudem auf den § 42 AufenthG sowie auf zwischenstaatliche Vereinbarungen hingewiesen, die den § 39 AufenthG in Ausnahmefällen obsolet erscheinen lassen können. 

d) Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte

Die Au-pair-Beschäftigung ist die zeitlich begrenzte Aufnahme von ausländischen Staatsangehörigen in einer deutschen Gastfamilie.

Ausländern unter 27 Jahren kann für eine Au-pair-Tätigkeit in Familien, in denen Deutsch als Muttersprache (unter bestimmten Voraussetzungen auch lediglich als Familiensprache) gesprochen wird, unter Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens einem Jahr verlängert werden. Für die Einreise wird ein Visum benötigt.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Osnabrück.

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