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Gewässerunterhaltung


Gewässerunterhaltung

Leistungsbeschreibung

Um den ordnungsgemäßen Wasserabfluss innerhalb der Gewässer zu sichern, müssen diese unterhalten werden. Wem die Unterhaltungspflicht obliegt, richtet sich nach der Gewässerordnung.

Für die Gewässer II. Ordnung, wie z.B. die Nette, die Hunte und die Hase sind die jeweiligen Unterhaltungsverbände zuständig. Im Landkreis Osnabrück fallen die Gewässer in den Zuständigkeitsbereich von 8 Unterhaltungsverbänden. Gewässer III. Ordnung müssen, wenn die Unterhaltung nicht von der entsprechenden Gemeinde oder einem Wasser- und Bodenverband übernommen wurde, von den jeweiligen Eigentümern unterhalten werden. Lassen sich diese nicht ermitteln, so obliegt die Unterhaltung den Anliegern. 

Der Umfang der Unterhaltung ist im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) festgelegt und geregelt. In erster Linie muss die Unterhaltung den ordnungsgemäßen Wasserabfluss gewährleisten. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind u.a. die Reinigung und Räumung der Ufer, sowie die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze.

Die Maßnahmen der Unterhaltung müssen sich jedoch auch an den Bewirtschaftungszielen der Wasserrahmenrichtlinie orientieren und dürfen die Erreichung der hier aufgezeigten Ziele nicht gefährden. 

Bei der Unterhaltung sind die Belange des Naturhaushaltes und die Bedeutung des Gewässers und seiner Ufer als Bestandteil des Naturhaushaltes zu beachten. 
Die Unterhaltung der Gewässer wird gemäß der Verordnung über die Unterhaltung und Schau der Gewässer zweiter und dritter Ordnung im Landkreis Osnabrück regelmäßig im Rahmen einer Gewässerschau begutachtet. 

Sinn und Zweck dieser Gewässerschau ist es, nachteilige Veränderungen an und im Gewässer frühzeitig festzustellen, und die im Rahmen der Unterhaltungspflicht erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig durchzuführen.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Osnabrück.

Schau- und Unterhaltsordnung_Merkblatt