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Fortführung eines Gewerbebetriebs durch Stellvertreter Genehmigung


Stellvertreter Genehmigung

Leistungsbeschreibung

Die zuständige Stelle kann im Anschluss an eine Gewerbeuntersagung auf Antrag genehmigen, dass der Betrieb durch eine stellvertretende Person fortgeführt wird, die eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes gewährleistet. Die Genehmigung ist antragsbedürftig.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

  • rechtskräftige Gewerbeuntersagung oder
  • Gewerbeuntersagung mit Anordnung des Sofortvollzugs
  • erforderliche persönliche Zuverlässigkeit der stellvertretenden Person und
  • die für die jeweilige Tätigkeit vorgeschriebenen Voraussetzungen

  • ggf. Personalausweis oder Reisepass

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.19.4 an.

Gebühr: 253,00 EUR

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Genehmigung muss jedoch vorliegen, bevor die Stellvertretung aufgenommen werden darf. Es empfiehlt sich daher den erforderlichen Antrag möglichst frühzeitig zu stellen.

Die Gewerbeordnung schreibt nicht vor, wie der Antrag zu stellen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich aber, den Antrag schriftlich und unterschrieben einzureichen.

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr