Erlaubnis gemäß § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Einleitung von Niederschlagswasser
Erlaubnis gemäß § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Einleitung von Niederschlagswasser
Textblöcke ein-/ausklappenDirekteinleitererlaubnis
Leistungsbeschreibung
Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser direkt in ein oberirdisches Gewässer und die Niederschlagswasserversickerung bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis (Direkteinleitererlaubnis).
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Folgende Unterlagen sind dem Online Antrag (s. Link rechts) beizufügen:
- Vollmach - wasserbehördliche Verfahren (siehe Dokumente)
- Erläuterung (Art, Verfahren, Zweck) des Vorhabens
- Auszug aus dem Flurkartenwerk sowie Grundstücks- und Eigentümernachweis
- Übersicht im Maßstab 1:25.000 mit farblicher Darstellung der Grundstücke/Gewässer
- Lageplan mit Kennzeichnung der Einleitungsstelle/n (1:5.000 oder 1:10.000) (Entwässerungsplan)
- Bei Einleitung in Gewässer: Stofflicher Nachweis gemäß DWA A 102-2 (Je Einleitstelle)
- Bei Versickerung in das Grundwasser: Nachweis nach DWA A 138
- Hydraulische Nachweise
Stimmen Sie die Antragsunterlagen gerne im Vorfeld mit der Unteren Wasserbehörde ab.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Erteilung einer wasserbehördlichen Erlaubnis gemäß § 10 WHG fallen Gebühren an. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an die Untere Wasserbehörde.