Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser gemäß § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes
Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser gemäß § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes
Textblöcke ein-/ausklappenEntnahme von Grundwasser
Leistungsbeschreibung
Die Entnahme von Grundwasser für verschiedene Zwecke ist gem. §§ 8, 9, 10 des Wasserhaushaltsgesetzes erlaubnispflichtig. Dazu gehörden u.a. die landwirtschaftliche Feldberegung und die bauzeitliche Absenkung von Grundwasser.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Osnabrück.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Antrag ist über das Online-Formular einzureichen. Die erforderlichen Unterlagen können den Merkblättern entnommen werden.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an die Untere Wasserbehörde.
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz