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Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser gemäß § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes


Entnahme von Grundwasser

Leistungsbeschreibung

Die Entnahme von Grundwasser für verschiedene Zwecke ist gem. §§ 8, 9, 10 des Wasserhaushaltsgesetzes erlaubnispflichtig. Dazu gehörden u.a. die landwirtschaftliche Feldberegung und die bauzeitliche Absenkung von Grundwasser.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Osnabrück.

Der Antrag ist über das Online-Formular einzureichen. Die erforderlichen Unterlagen können den Merkblättern entnommen werden.

Es fallen Gebühren an. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an die Untere Wasserbehörde.

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz