Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser gemäß § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes


Entnahme von Grundwasser

Leistungsbeschreibung


Die Entnahme von Grundwasser für verschiedene Zwecke ist gem. §§ 8, 9, 10 des Wasserhaushaltsgesetzes erlaubnispflichtig. Dazu gehörden u.a. die landwirtschaftliche Feldberegung und die bauzeitliche Absenkung von Grundwasser.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Osnabrück.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Der Antrag ist über das Online-Formular einzureichen. Die erforderlichen Unterlagen können den Merkblättern entnommen werden.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen Gebühren an. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an die Untere Wasserbehörde.

Rechtsgrundlage


Bemerkungen


Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Kontakt

  • Fachdienst 7 - Abt. 7.1 Grundwasser / Abwasser

Kontaktpersonen


  • Frau Herpin