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Wilder Müll Entsorgung


Wilder Müll Entsorgung

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie „wilden Müll“ melden möchten, wenden Sie sich an die untere Abfallbehörde Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises.

Als "wilder Müll" werden Abfälle bezeichnet, die in der freien Landschaft, in Wäldern oder an Bachläufen sowie an öffentlichen Plätzen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter illegal abgelagert werden.

Dies können beispielsweise Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Baustellenabfälle, Autowracks, aber auch überschüssiger Bodenaushub (Locker- und Festgesteine, die bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen werden) sein. Es handelt sich auch dann um "wilden Müll", wenn die Abfälle mit Erde bedeckt wurden.

Das Ablagern von "wildem Müll" ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Kann der Verursacher des „wilden Mülls“ ermittelt werden, werden ihm die anfallenden Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.

„Wilden Müll“ melden Sie bitte der unteren Abfallbehörde Ihres Wohnortes. Diese kümmert sich um die Entsorgung.

Der Landkreis Osnabrück ist für die Entsorgung von Wilden Müll auf dessen Gebiet zuständig.

Es werden eine möglichst genaue Beschreibung der wilden Müllablagerung sowie möglichst genaue Ortsangaben benötigt. Durch geeignete Fotos und Lagepläne wird das Auffinden der gemeldeten wilden Müllablagerung erleichtert.geb

Dem Verursacher werden die Entsorgungskosten in Rechnung gestellt und die unerlaubte Müllentsorgung kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

Wird kein Verursacher der unerlaubten Müllablagerung ermittelt, so werden die Entsorgungskosten über die Abfallgebühr durch die Allgemeinheit getragen. 

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Niedersächsisches Abfallwirtschaftsgesetz (NAbfG)sn

Beschreibung des Fundortes

gegebenenfalls Fotos des Fundortes

Der Landkreis Osnabrück weist daraufhin, dass etwaige Ablageorte von Wildem Müll dazu führen, dass Nachahmer weitere Abfälle an diese Punkten ablegen. Je nach Abfallart entstehen hierdurch möglicherweise Gefahren für Mensch und Umwelt.

Auch das Entsorgen von Gartenabfällen ist nicht zulässig und führt zu einer Belastung der sensiblen Ökosysteme. Diese Belastung fügt der Natur langfristigen Schaden zu.

AG Kommunenredaktion